StartMainzInsolvenzverfahren der Özcan Maschinenbau GbR in Mainz

Insolvenzverfahren der Özcan Maschinenbau GbR in Mainz

Mainzer Maschinenbauunternehmen unterliegt gerichtlichen Verfügungsbeschränkungen – Beschluss unter Aktenzeichen 280 IN 100/26 erlassen

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Özcan Maschinenbau GbR hat das zuständige Insolvenzgericht des Amtsgerichts Mainz am 13.07.2026 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Das betroffene Unternehmen, das in der Braunwiesstraße 11-13, 55120 Mainz ansässig ist und von den Gesellschaftern G. und F. Özcan vertreten wird, verliert damit die freie Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch bestellt.

Fakten Insolvenzverfahren der Özcan Maschinenbau GbR

    • Datum: 13.07.2026, 12:30 Uhr

    • Ort: Braunwiesstraße 11-13, 55120 Mainz (Amtsgericht Mainz, Aktenzeichen: 280 IN 100/26)

    • Beteiligte: Özcan Maschinenbau GbR, Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch (vorläufiger Insolvenzverwalter)

    • Gerichtliche Maßnahmen: Anordnung der vorläufigen Vermögensverwaltung, Einrichtung eines Zustimmungsvorbehalts für Verfügungen, Leistungsaufforderung an Drittschuldner gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 InsO

    • Ausgang: Verfügungen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; Beginn der zweiwöchigen Frist für die sofortige Beschwerde

-Werbeanzeige-

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Özcan Maschinenbau GbR

Durch den gerichtlichen Beschluss sind rechtliche Verfügungen der Özcan Maschinenbau GbR über Gegenstände ihres Vermögens ab sofort nur noch dann rechtswirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter diesen ausdrücklich zustimmt. Der zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch führt die Verwaltung c/o BGP Insolvenzverwalter in der Kaiserstraße 39, 55116 Mainz. Für Kontaktaufnahme und Abstimmungen stehen die Telefonnummer 06131/3337960, die Telefaxnummer 06131/3337961 sowie die E-Mail-Adresse mail@bgp-insol.de zur Verfügung.

Im Zuge dieses Beschlusses werden alle Schuldner der Antragsgegnerin (sogenannte Drittschuldner) dringlich aufgefordert, ausstehende Zahlungen oder Leistungen nur noch unter strikter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Regelungen zur Rechtsmittelbelehrung und Fristen

Gegen diese Entscheidung steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Darüber hinaus kann die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden, sofern nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Die Beschwerde muss innerhalb einer gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung beziehungsweise mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang beim Amtsgericht Mainz ankommt. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und soll begründet werden.

-Werbeanzeige-