BYC-NewsBad KreuznachAmtsgericht eröffnet Insolvenz der Parkhotel Maasberg Betriebsgesellschaft mbH

Amtsgericht eröffnet Insolvenz der Parkhotel Maasberg Betriebsgesellschaft mbH

Erfolgt kein Widerspruch durch andere Gläubiger oder den Insolvenzverwalter, gelten die Forderungen nach Ablauf der Frist als festgestellt.

Mit Beschluss vom 27. März 2026 um 09:29 Uhr hat das Amtsgericht Bad Kreuznach das offizielle Insolvenzverfahren Parkhotel Maasberg Betriebsgesellschaft mbH (Geschäfts-Nr.: 3 IN 8/26) eingeleitet. Die Gesellschaft mit Sitz am Maasberg 1 in 55566 Bad Sobernheim, im Handelsregister unter HRB 24828 geführt und vertreten durch Geschäftsführer D. Demirtas, unterliegt damit der gerichtlichen Abwicklung. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ingo Grünewald aus Bad Kreuznach bestellt, ein Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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Fristen für Gläubiger und Forderungsanmeldung der Parkhotel Maasberg Betriebsgesellschaft mbH

Im Rahmen vom Insolvenzverfahren Parkhotel Maasberg wurden wichtige Fristen für alle Beteiligten festgesetzt. Gläubiger des Hotels werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen nach § 38 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Hierfür wurde eine Frist bis zum 20. Mai 2026 bestimmt. Zudem sind Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin unverzüglich dem Verwalter mitzuteilen. Wer diese Mitteilung schuldhaft verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Personen, die noch Verpflichtungen gegenüber dem Hotelbetrieb haben, dürfen ab sofort nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

Durchführung des schriftlichen Verfahrens

Das Bad Kreuznacher Gericht hat angeordnet, dass das Insolvenzverfahren Parkhotel Maasberg im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Der Stichtag, welcher dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, wurde auf den 10. Juni 2026 gelegt. Bis zu diesem Datum kann die Insolvenztabelle in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingesehen werden. Einwendungen gegen angemeldete Forderungen müssen schriftlich eingereicht werden und genau bezeichnen, ob sie sich gegen den Grund, den Betrag oder den Rang der Forderung richten. Erfolgt kein Widerspruch durch andere Gläubiger oder den Insolvenzverwalter, gelten die Forderungen nach Ablauf der Frist als festgestellt.

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