BYC-NewsMainzInsolvenz vom Hotel Am Hechenberg in Mainz-Hechtsheim

Insolvenz vom Hotel Am Hechenberg in Mainz-Hechtsheim

Amtsgericht Mainz ordnet vorläufige Verwaltung an – Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch zum Verwalter für Hotelbetrieb in Hechtsheim bestellt

Hechtsheim – Wie das Amtsgericht Mainz bekannt gab, wurde am 20.03.2026 um 11:30 Uhr die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Hotel Am Hechenberg – Garni GmbH & Co. KG angeordnet. Damit tritt ein weiteres Insolvenzverfahren in Mainz in eine entscheidende Phase, die über die Zukunft des Hauses im Stadtteil Hechtsheim (Am Schinnergraben 82) entscheiden wird.

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Sicherung des Vermögens durch das Amtsgericht vom Hotel Am Hechenberg

Mit dem Beschluss unter dem Aktenzeichen 280 IN 46/26 greifen ab sofort strikte rechtliche Vorgaben, um die verbliebene Masse zu schützen. Verfügungen der Gesellschaft sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum Verwalter bestellte das Gericht den erfahrenen Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch aus der Kanzlei BGP Insolvenzverwalter in Mainz. Seine Aufgabe im Rahmen vom Insolvenzverfahren in Mainz wird es nun sein, die wirtschaftliche Lage des Hotels zu prüfen und festzustellen, ob eine Sanierung oder Fortführung des Betriebs möglich ist.

Aufforderung an Schuldner und Vertragspartner vom Hotel Am Hechenberg

Ein wesentlicher Bestandteil der gerichtlichen Anordnung ist die Zahlungsaufforderung an alle Schuldner der GmbH & Co. KG. Diese dürfen Leistungen an das Unternehmen nur noch unter strikter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 InsO erbringen. Dies dient dazu, unkontrollierte Geldflüsse zu unterbinden und eine Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen. Der vollständige Beschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mainz bereit.

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Rechtliche Rahmenbedingungen und Beschwerdefrist

Gegen die Anordnung der vorläufigen Verwaltung im Insolvenzverfahren in Mainz steht der Antragstellerin sowie den Gläubigern (unter bestimmten Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mainz eingereicht werden. Die Frist beginnt nach der öffentlichen Bekanntmachung, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.