Am 5. März 2026 hat das Amtsgericht Wiesbaden um 10:50 Uhr das Insolvenzverfahren der CERAMIST One GmbH offiziell eröffnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Wilhelmstraße 60 in Wiesbaden wird durch den Geschäftsführer D. Müller vertreten. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 IN 499/25 geführt.
Gegenstand der CERAMIST One GmbH
Die Firma CERAMIST One GmbH ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden, das sich auf Technologien für den dentalen Bereich spezialisiert hat. Das Unternehmen entwickelt und bietet Lösungen für den 3D-Druck von Zahnersatz, darunter Software, Maschinen sowie Materialien wie keramische Gele und weitere Verbrauchsstoffe. Ziel ist es, moderne digitale Fertigungsmethoden zu nutzen, um die Herstellung von dentalen Prothesen effizienter und präziser zu machen.
Bestellung des Insolvenzverwalters und Fristen
Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller aus der Kanzlei Brandhoff Obermüller & Partner in Wiesbaden bestellt. Gläubiger des Unternehmens sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis spätestens zum 5. Mai 2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem besteht die Verpflichtung, dem Verwalter unverzüglich etwaige Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin mitzuteilen. Personen, die Verbindlichkeiten gegenüber der CERAMIST One GmbH haben, dürfen Leistungen ab sofort nur noch an den Insolvenzverwalter erbringen.
Anberaumung der Gläubigerversammlung
Für das Insolvenzverfahren der CERAMIST One GmbH wurde ein Termin zur Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht festgesetzt. Dieser Berichts- und Prüfungstermin findet am Dienstag, den 26. Mai 2026, um 10:00 Uhr im Justizzentrum Wiesbaden statt. In diesem Rahmen wird der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage berichten und die angemeldeten Forderungen werden geprüft.
Entscheidungen über den weiteren Verfahrensgang
Die Gläubigerversammlung dient zugleich der Entscheidung über wesentliche Aspekte des Verfahrens. Hierzu gehören die endgültige Wahl des Insolvenzverwalters sowie die Besetzung eines Gläubigerausschusses. Darüber hinaus wird über den Fortgang des Verfahrens entschieden, was beispielsweise eine mögliche Unternehmensfortführung, eine Stilllegung oder die Verwertung der Insolvenzmasse betreffen kann. Auch besonders bedeutsame Rechtshandlungen, wie die Veräußerung des Betriebs oder die Aufnahme von Darlehen zu Lasten der Masse, stehen gegebenenfalls zur Abstimmung.





