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Klage abgewiesen: Kommunalwahl in Bad Kreuznach bleibt gültig

Klage abgewiesen: Kommunalwahl in Bad Kreuznach bleibt gültig Die Wahlen zum Stadtrat, Kreistag und Ortsbeirat Bosenheim behalten ihre Gültigkeit – das Verwaltungsgericht Koblenz sieht keine erheblichen Wahlfehler bei der Kommunalwahl in Bad Kreuznach.

Fast zwei Jahre nach dem Urnengang vom 9. Juni 2024 herrscht nun juristische Klarheit über die politische Zusammensetzung in der Region Bad Kreuznach. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 27. Januar 2026 (Az.: 1 K 254/25.KO) die Klage eines Bürgers abgewiesen, der die Ungültigerklärung und Wiederholung der Wahlen angestrebt hatte. Damit steht fest: Die Kommunalwahl in Bad Kreuznach wurde nach Auffassung der Richter ordnungsgemäß durchgeführt.

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Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch den Oberbürgermeister

Ein zentraler Punkt der Klage war der Vorwurf, Oberbürgermeister Emanuel Letz habe seine Neutralitätspflicht verletzt. Der Kläger kritisierte das Auftreten des Stadtchefs in Wahlwerbemitteln der FDP, darunter auf Plakaten, in Radiospots und Broschüren.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In der Urteilsbegründung hieß es, dass Letz in diesen Zusammenhängen erkennbar als Parteipolitiker und Kandidat aufgetreten sei, nicht jedoch in seiner amtlichen Funktion als Oberbürgermeister. Eine solche parteipolitische Werbung sei im Rahmen einer Kommunalwahl in Bad Kreuznach zulässig und stelle keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht dar.

Wahlorganisation hielt der Prüfung stand

Neben der Neutralitätsfrage prüfte das Gericht zahlreiche organisatorische Aspekte der Wahl. Der Kläger hatte unter anderem Fehler bei der Plakatierung, der Zuordnung von Wahllokalen sowie bei der Auszählung – speziell im Ortsteil Bosenheim – geltend gemacht. Die Richter stellten hierzu fest:

  • Auszählung in Bosenheim: Eine kurzzeitige Verschlossenheit des Wahllokals während der Auszählung war nicht geeignet, das Ergebnis der Kommunalwahl in Bad Kreuznach wesentlich zu beeinflussen.

  • Stimmzettel: Die Hinweise zur Stimmabgabe auf den Wahlzetteln wurden als rechtlich zutreffend eingestuft.

  • Infrastruktur: Weder bei der Ausstattung der Wahllokale noch bei der Auszählung der Stimmen konnten mandatsrelevante Fehler festgestellt werden.

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Oberbürgermeister Letz sieht Vertrauen gestärkt

In einer ersten Stellungnahme zeigte sich Oberbürgermeister Emanuel Letz erleichtert über die Entscheidung. Er wertete das Urteil als „wichtiges Signal für das Vertrauen in die demokratischen Prozesse vor Ort“. Sein Dank galt insbesondere den vielen ehrenamtlichen Wahlhelfern und den Verwaltungsmitarbeitern, die das Gelingen der Kommunalwahl in Bad Kreuznach ermöglicht hatten.

Die Stadt Bad Kreuznach war an dem Verfahren als Beigeladene beteiligt. Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger bleibt die Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu beantragen.

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