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Insolvenz der EDK Grundbesitz GmbH & Co. KG in Hochheim

Über das Vermögen der EDK Grundbesitz GmbH & Co. KG mit Sitz in der Frankfurter Straße 83 in 65239 Hochheim (Amtsgericht Mainz, HRA 44191) ist am 14. Januar 2026 um 10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die KE Groß Verwaltungs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer D. Köhler.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Jüchser von der Kanzlei Lieser Rechtsanwälte, Mainz, bestellt.

Fristen und Pflichten der Gläubiger von EDK Grundbesitz GmbH & Co. KG

Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis spätestens 16. März 2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sind entsprechende Nachweise wie Verträge oder Rechnungen beizufügen.

Zudem müssen Gläubiger dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitteilen, ob sie Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin geltend machen. Unterbleibt diese Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.

Personen oder Unternehmen, die noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EDK Grundbesitz GmbH & Co. KG haben, dürfen diese nicht mehr an die Schuldnerin, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter leisten.

Gläubigerversammlung im April zur Insolvenz der EDK Grundbesitz GmbH & Co. KG

Das Verfahren wird mündlich geführt. Eine Gläubigerversammlung findet am Dienstag, 14. April 2026, um 14 Uhr im Saal 16, Gebäude A, des Insolvenzgerichts Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße 1, statt. In dem Termin berichtet der Insolvenzverwalter über den Stand des Verfahrens und prüft die angemeldeten Forderungen.

Gleichzeitig entscheiden die Gläubiger unter anderem über:

  • die Bestätigung oder den Wechsel des Insolvenzverwalters,

  • die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses,

  • den weiteren Fortgang des Verfahrens, etwa eine Fortführung, Stilllegung oder einen Insolvenzplan,

  • die Verwertung der Insolvenzmasse sowie

  • besonders bedeutsame Maßnahmen des Insolvenzverwalters, darunter mögliche Unternehmens- oder Immobilienverkäufe.

Auch eine mögliche Einstellung des Verfahrens mangels Masse kann Gegenstand der Beschlussfassung sein.

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