Brut- und Setzzeit im Kreis Groß-Gerau: Mit dem Einzug des Frühlings kündigt sich nicht nur die warme Jahreszeit an – auch der Nachwuchs heimischer Wildtiere hält Einzug. Um deren Fortpflanzungs- und Ruhephase ungestört zu lassen, gelten vom 1. März bis zum 30. September strenge Regelungen. In diesem Zeitraum sind Rodungs- und Schnittmaßnahmen untersagt, um den empfindlichen Tieren Schutz vor menschlichen Störungen zu bieten.
Ohne großen Aufwand Rücksicht auf die heimische Tierwelt nehmen
Aktuell kehren Zugvögel auf ihrem Frühjahrszug in ihre Brutreviere zurück, während überwinternde Standvögel eifrig nach geeigneten Nistplätzen suchen. Beobachtungen an Nestern und Höhlen – sichtbar durch Kot, ausgewürgte Nahrungsreste (sogenannte Gewölle), Federn und Fraßspuren – bestätigen die erhöhte Aktivität der Tiere in dieser sensiblen Phase.
„Um solche Fortpflanzungsstätten wie Nester oder Höhlen zu schützen, dürfen Bäume und Hecken außerhalb von Gärten im Außenbereich nur außerhalb der Brutzeit gerodet werden“, weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau hin. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die Tiere ungestört ihre Jungen aufziehen können.
Auch im Alltag können Menschen ohne großen Aufwand Rücksicht auf die heimische Tierwelt nehmen. „Indem sie beim Spazierengehen auf den Wegen bleiben und ihre Hunde anleinen, können sie dazu beitragen, dass Jungtiere wie z. B. Küken bodenbrütender Vögel oder Rehkitze nicht aufgescheucht werden“, empfiehlt die Behörde. Besonders auf Wiesen, Grünflächen und im Wald profitieren die Jungtiere von einer ruhigen Umgebung.
Im privaten Bereich steht ab dem Frühling viel Arbeit an, doch auch in Hausgärten gilt: Rodungs- und Schnittmaßnahmen an Hecken, Sträuchern und anderen Gehölzen sind verboten, da hier zahlreiche Tiere ihre Jungen aufziehen. Zwar sind Baumfällungen in Hausgärten grundsätzlich ganzjährig erlaubt, sofern keine besonders geschützten Tierarten gefährdet werden, jedoch sollten stets die Baumschutzsatzungen der jeweiligen Kommune beachtet werden.
Es gibt Ausnahmen von der zeitlichen Befristung, sofern der Artenschutz berücksichtigt wird
So zählen der Pflegeschnitt von Hecken, das Verjüngen von Obstbäumen und Sträuchern, der Rückschnitt zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen sowie unaufschiebbare Schnitt- und Fällmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit zu den erlaubten Eingriffen. Sind Tierarten bei Schnittmaßnahmen betroffen, empfiehlt es sich, die Untere Naturschutzbehörde zu informieren – oft lässt sich das Problem durch einen kurzen Aufschub der Arbeiten lösen. In Ausnahmefällen kann die Behörde auch eine artenschutzrechtliche Genehmigung erteilen.
Besonders schützenswert sind Nester und Höhlen von quartiertreuen Arten, wie etwa beim Weißstorch oder bei Schwalben, die auch dann unter Schutz stehen, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Hingegen genießen Fortpflanzungsstätten, die nur einmalig genutzt werden – beispielsweise bei vielen Singvögeln sowie Wespen- und Hornissennestern – nur während ihrer Nutzung Schutz und dürfen anschließend entfernt werden.
Im Zweifelsfall beraten die Kolleginnen und Kollegen der Unteren Naturschutzbehörde des Kreise Groß-Gerau unter der Telefonnummer 06152 989-84333.