Symbolbild Polizei | Foto: BYC-News

Am Freitagabend, 14. Juni 2024 gegen 20:00 Uhr kam es in einem Gebäude der Universität Mainz im Johannes-Joachim-Becher-Weg zu einem übergriffigen Vorfall. Ein unbekannter Mann hatte sich unberechtigterweise in einer der Damentoiletten aufgehalten. Mit seinem Smartphone machte er heimlich Video- und Fotoaufnahmen der benachbarten Toiletten, indem er das Telefon unter der Toilettenabtrennung hindurch hielt und so Aufnahmen der Frauen fertigte, die die angrenzenden Toiletten nutzten. Die betroffenen Frauen bemerkten den Vorfall und alarmierten die Einsatzkräfte. Der Mann verließ jedoch das Gebäude, bevor die Polizei eintraf, und konnte in der Umgebung nicht mehr angetroffen werden.

Der unbekannte Täter wird wie folgt beschrieben: Er ist männlich, etwa 30-40 Jahre alt, hat einen braunen Hautteint, schwarze, kurze Haare, buschige Augenbrauen und trägt einen Vollbart. Zum Zeitpunkt des Vorfalls trug er weiße Schuhe, eine oliv-graue Hose und eine dunkelblaue Jacke mit weiß-blauem Bund.

Weiterer Vorfall im Club in der Großen Bleiche

Ein weiterer ähnlicher Vorfall ereignete sich am frühen Samstagmorgen, 15. Juni 2024 gegen 03:00 Uhr in einem Club in der Großen Bleiche. Eine 20-jährige Mainzerin bemerkte auf der Damentoilette, dass jemand ein Handy mit dem Display nach oben unter der Toilettenabtrennung hindurchschob und sie filmte. Die junge Frau erzählte ihrer Freundin von dem Vorfall, die daraufhin den mutmaßlichen Täter in der Damentoilette ausfindig machte und die Sicherheitsmitarbeiter des Clubs informierte.

Die Security hielt den Mann fest und übergab ihn den alarmierten Einsatzkräften. Der Täter, ein 35-jähriger Mann aus Mainz, stritt die Tat gegenüber der Polizei ab. Trotzdem erhielt er ein sofortiges Hausverbot für den Club und muss sich nun wegen „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ gemäß § 184k StGB verantworten.

Rechtliche Konsequenzen und Strafen

Die Taten, die in der Universität Mainz und im Club in der Großen Bleiche verübt wurden, ziehen ernste rechtliche Konsequenzen nach sich. Das deutsche Strafgesetzbuch sieht für die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ empfindliche Strafen vor. Nach § 184k StGB können Täter mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren bestraft werden. In beiden Fällen handelt es sich um schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre der betroffenen Frauen, was das Bedürfnis nach strengen rechtlichen Maßnahmen und Abschreckungen verdeutlicht.

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