Geldscheine
Geldscheine

Das Bruttogehalt ist der Betrag, den ein Arbeitgeber seinen Angestellten monatlich für ihre Arbeit zahlt. Auf dem Konto der Arbeitnehmer kommt jedoch nur das Nettogehalt an. Denn der Bruttobetrag ist die Summe vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Bevor man in ein Bewerbungsverfahren startet, sollte man sich Gedanken machen, welches Nettogehalt erzielt werden soll.

Vor Gehaltsverhandlungen gut informieren

Für Gehaltsverhandlungen bietet es sich an, vorab über einen Gehaltsrechner zu ermitteln, wieviel Netto vom Brutto übrig bleibt. Die Abgaben variieren je nach Lohnsteuerklasse, Kinderfreibetrag, Kirchenzugehörigkeit und einigen anderen Faktoren. Man sollte sich also vor einem Gehaltsgespräch oder einem Bewerbungsverfahren genau ansehen, ob das angebotene Gehalt den eigenen Vorstellungen entspricht.

Im Arbeitsvertrag wird immer das Bruttogehalt festgehalten. Wenn nicht neu verhandelt wird, ändert sich daran nichts. Da die Nettoauszahlung aber von verschiedenen Faktoren abhängt, kann sich dieser Betrag ändern. Beispielsweise bei einem Wechsel der Lohnsteuerklasse, oder aber auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen.  Die Abgaben zur Sozialversicherung werden vom Staat festgelegt und können sich jährlich, aber auch mehrmals jährlich ändern.

Und auch regional sind die Abgaben unterschiedlich. So variiert unter anderem die Abgabe zur Kirchensteuer je nach Bundesland zwischen 8 und 9%. Alle eingetragenen Mitglieder einer weltanschaulichen Körperschaft des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, Kirchensteuer zu entrichten. Wer aus der Kirche austritt, muss keine Kirchensteuer mehr entrichten, wodurch sich das Nettogehalt erhöht. In einem Brutto-Netto-Rechner kann man die Mitgliedschaft in der Kirche angeben und sich so die Abgaben ausrechnen lassen.

Gesetzliche oder private Krankenversicherung?

Alle Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro im Monat verdienen, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Wer die Einkommensobergrenze von aktuell 59.400 Euro im Jahr überschreitet, kann sich freiwillig gesetzlich versichern. Die Beiträge werden anhand des Einkommens berechnet. Auch dies ist bei der Berechnung des Gehalts zu beachten.

Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler die mehr als die Einkommensobergrenze verdienen, haben die Möglichkeit, sich in einer privaten Krankenversicherung versichern zu lassen. Dort richten sich die Beiträge nach Alter, Vorerkrankungen und weiteren Faktoren. Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse, ob privat oder gesetzlich sollte man sich vorab genau erkundigen, welche Leistungen angeboten werden und was einem wichtig ist. Da die Leistungen sich von Versicherung zu Versicherung häufig sehr unterscheiden, lohnt sich hier ein Vergleich.

Kinderfreibetrag

Zum Schonvermögen der Beschäftigten gehört der Kinderfreibetrag. Hierdurch soll die Existenz der Kinder gesichert werden. Für jedes Kind gibt es einen Freibetrag, der auf zwei Lohnsteuerkarten aufgeteilt werden kann. So können sich Ehepaare die Kinderfreibeträge teilen, die mit dem Faktor 1 oder 0,5 berechnet werden. Durch die Freibeträge werden die Abgaben zur Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags erheblich gesenkt.

Auch die Höhe des Kindergeldes findet bei der Steuerberechnung Beachtung. Die Finanzämter sind verpflichtet, die günstigste Variante für den Steuerzahler zu verwenden. Im Gehaltsrechner kann man die verschiedenen Varianten der Kinderfreibeträge ausrechnen lassen, um zu prüfen, welche Aufteilung sich lohnt.

Steuerklassen

Das deutsche Steuersystem umfasst sechs Lohnsteuerklassen. Je nach Lebenssituation wird man einer Steuerklasse zugeordnet. Verheiratete Paare, die beide berufstätig sind, haben jedoch die Wahl zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5. Bei der Wahl kommt es auf die Höhe des Einkommens der Partner an. Verdienen bei in etwa gleichwertig, bietet sich die Steuerklasse 4 an. Verdienen die Partner sehr unterschiedlich, so wird der Besserverdiener in die Klasse 3 eingestuft und der Partner, der weniger verdient in die Klasse 5.

Ledige, mit und ohne Kinder, dauerhaft getrennt Lebende oder Menschen, deren Ehepartner nur begrenzt steuerpflichtig sind, werden in der Lohnsteuerklasse 1 veranlagt. Alleinerziehende, die die Voraussetzungen für die Klasse 1 erfüllen, aber einen Anspruch auf Entlastung für Alleinerziehende haben, werden der Lohnsteuerklasse 2 zugeordnet. Auch verwitwete Steuerzahler kommen einen Monat nach dem Sterbedatum des Partners in die Klasse 2.

In die Lohnsteuerklasse 6 kommen alle Steuerzahler, die mehr als ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis haben. In dieser Klasse gibt es die meisten Abzüge, weil nur der Altersentlastungsbetrag mindernd berücksichtig wird. Sollte ein Arbeitnehmer schuldhaft keine Lohnsteuerkarte bekannt geben, wird automatisch die Lohnsteuerklasse 6 eingetragen.