Marktstrasse wiesbaden
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Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in ihrer Ansprache an die Nation die Deutschen gebeten, sich an das Gebot zur Distanz zu halten, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern (Rede Angela Merkel). Wir haben es jetzt mit unserem Verhalten selbst in der Hand, ob eine Ausgangssperre verhängt wird. Experten fordern bereits eine Ausgangssperre.


Nachdem Bayerns Innenminister Markus Söder (CSU) angekündigt hatte, wegen Corona Ausgangssperren einzuführen, haben zwei Kommunen die Ankündigung umgesetzt.

Paragraf 28 Infektionsschutzgesetz

Staatsrechtler Stephan Rixen von der Universität Bayreuth dazu „Ausgangssperren könnte man auf Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz stützen. Da das Robert-Koch-Institut die Gefährdungslage mittlerweile als hoch einschätzt, wäre das begründbar.“

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen § 28 Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.



 

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Bei einer Ausgangssperre darf man nur mit einem „wichtigen Grund“ sein Haus oder Wohnung verlassen. Die Ausgangssperre in der ersten deutschen Kommune Mitterteich sieht wie folgt aus:

  • Hin- und Rückweg zur und von der jeweiligen Arbeitsstätte mit Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens innerhalb des Stadtgebiets
  • Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und
    Gesundheitspraxen (zum Beispiel Physiotherapieeinrichtungen)
  • Apothekenbesuche innerhalb des Stadtgebiets
  • Besuche von Filialen der Deutschen Post zum versenden wichtiger Dokumente
  • Tanken an Tankstellen
  • Geldabheben bei Banken oder Geldautomaten
  • Hilfeleistungen für Bedürftige
  • Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort
  • Notwendiger Lieferverkehr
  • Abgabe von Briefwahlunterlagen
  • Unabdingbare Versorgungen von Haustieren oder Tierarztbesuche

Die Auflagen können je nach Einhaltung der Bürger auch verschärft werden.

An den Ortsausgängen der jeweiligen Städte gibt es dann Kontrollstellen. Beim Hinausfahren muss eine Sondergenehmigung vorgezeigt werden. Es kann mit hohen Strafen belegt werden, wenn man die Ausgangssperre ignoriert. Es kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden.