Umzugsschäden lassen sich meistens nicht vermeiden. Schnell ist einem Umzugshelfer ein Karton aus den Händen gefallen oder ein Mobiliar im engen Treppenhaus angestoßen. Welche Versicherung einen Umzugsschaden abdeckt, ist allerdings von verschiedenen Faktoren abhängig.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Grundsätzlich gilt, dass der Verursacher eines Schadens bei einem Umzug auch die entstandenen Kosten zu tragen hat. Sind Umzugsschäden durch Eigenverschulden entstanden, greift die Hausrat- oder die Privathaftpflichtversicherung. Verursacht eine Umzugsfirma einen Schaden, haftet diese bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Fracht. Viele wichtige Informationen sind unter https://www.kruegel-umzuege.de zu finden.

Diese Versicherungen zahlen bei Umzugsschäden

Für die Übernahme von Kosten bei Unfallschäden kommen generell verschiedene Versicherungen in Betracht. Welche Versicherung den entsprechenden Schadenfall abdeckt hängt davon ab, wo der Schaden entstanden ist und wer dafür verantwortlich war. Bei durch Eigenverschulden entstanden Schäden tritt entweder die Hausrat oder die private Haftpflichtversicherung in Kraft. Wird der Umzug von einer Umzugsfirma durchgeführt, haftet beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dessen Versicherung.

Private Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich tritt die private Haftpflichtversicherung in Kraft, wenn Dritten oder deren Eigentum ein Schaden zugefügt wurde. Dies gilt auch während eines Umzugs. Daher zahlt eine Haftpflichtversicherung auch bei Schäden im Treppenhaus. Wird zum Beispiel beim Transport der Coach das Geländer im Treppenhaus beschädigt, springt die private Haftpflichtversicherung für den Schaden ein.

Diese Schäden übernimmt die Hausratversicherung

Die Hausratversicherung deckt unterschiedliche Umzugsschäden ab. Beispielsweise besteht beim Verladen oder Auslanden des eigenen Besitzes die Gefahr, dass Mobiliar oder andere Wertgegenstände durch Eigenverschulden beschädigt werden.

Die Hausratversicherung ist grundsätzlich ortsgebunden. Dennoch sind zahlreiche Anbieter bereit, auch für Umzugsschäden einzutreten. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Versicherung im Vorfeld über den Umzug in Kenntnis gesetzt wird. Nur dann wird der Versicherungsschutz auf beide Wohnorte ausgeweitet. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes gilt normalerweise höchstens für zwei Monate. Zu beachten ist dabei noch, dass die Hausratversicherung während des Transports nicht greift.

Durch Umzugshelfer verursachte Schäden

Bei einem Umzug helfen Freunde und Bekannte meist unentgeltlich mit. Dabei handelt es sich also um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst. Der Gesetzgeber geht dabei von einer „stillschweigenden Haftungsbeschränkung“ aus. Dies bedeutet wiederum, dass für durch Helfer entstandene Schäden der für den Umzug Verantwortliche haftet. Um von einem Umzugshelfer Schadenersatz verlangen zu können, muss vor dem Umzug ein Vertrag verfasst werden. Darin ist der Umzugshelfer in die Haftung zu nehmen. Nur dann kann der Schaden an die Haftpflichtversicherung des Verursachers gemeldet werden. Allerdings gibt es auch Haftpflichtversicherungen, die für solche Gefälligkeitsschäden nicht aufkommen.

Durch Umzugsfirmen verursachte Schäden

Verursachen für den Umzug beauftrage Umzugsfirmen Schäden, ist das Unternehmen bzw. dessen Versicherung für die Regulierung des Schadens verantwortlich. Für die Höhe der Kostenerstattung gibt es jedoch eine gesetzlich festgelegte Obergrenze. Nach § 451e HGB (Handelsgesetzbuch) haftet die Umzugsfirma mit höchstens 620 Euro pro Kubikmeter Fracht.

Umzugsschäden müssen schnell gemeldet werden

Der entstandene Schaden muss innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden, ansonsten verfallen die Ansprüche des Geschädigten. Offensichtliche Schäden müssen sofort, also noch am Umzugstag angezeigt werden. Nicht sichtbare Schäden sind hingegen innerhalb von Tagen zu melden. Im HGB sind außerdem einige Haftungsausschlüsse erklärt. Für Umzugsfirmen besteht unter anderem bei folgenden Schäden keine Regulierungspflicht:

  • Transport von Tieren und Pflanzen
  • Schäden an Elektrogeräten und empfindlichen Wertgegenständen
  • Durch Rost beschädigter Hausrat

Möbelspeditionen kommen darüber hinaus nur für Schäden auf, die sie selbst zu verantworten hat. Sind unabdingbare Ereignisse wie ein Erdbeben, starker Sturm oder Blitz-Eis Ursache für die Schäden, hafte der Spediteur nicht. Gleiches gilt, wenn der Schaden durch den Auftraggeber oder eine Dritten verursacht wurde.