Saarland. Der Ministerrat beschloss an diesem Montag, dass die Ausgangsbeschränkungen verlängert werden. Statt am 3. April wie ursprünglich geplant auszulaufen, bleiben die Beschänkungen bis zum 20. April bestehen.


Damit sind die Bürgerinnen und Bürger noch länger angehalten, weitestgehend auf Begegnungen zu verzichten und die eigene Wohnung nur bei triftigen Gründen wie der Ausübung des Berufs, einem Arztbesuch oder zum Einkaufen zu verlassen. Auch Geschäfte, die keine Waren für den täglichen Bedarf anbieten, werden noch bis zum 20. April geschlossen bleiben.

Die Lage bleibt weiterhin ernst

Trotz erster Erfolge, so Ministerpräsident Tobias Hans (CDU), bleibe die Lage wegen der steigenden Infektionszahlen sehr ernst. „Wenn wir die Maßnahmen zu früh lockern, riskieren wir einen Rückfall und würden damit sträflich aufs Spiel setzen, was wir an Zeit gewonnen haben. Handeln wir jetzt nicht entschlossen, beginnen wir am Ende von vorn.“ Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger (SPD) warnt davor, voreilig zu handeln: „Ein vorschnelles Aufheben der getroffenen Maßnahmen wäre fahrlässig und könnte viele Menschenleben gefährden.“ Nach dem 20. April müsse die weitere Vorgehensweise bundesweit koordiniert werden.

Aus dem Landtag kommt Kritik an den Ausgangsbeschränkungen

Aus dem Landtag kommen auch kritische Stimmen zu den Ausgangsbeschränkungen: „Wir müssen uns klarmachen, dass jetzt getroffene Entscheidungen auch in Zukunft bei der nächsten vielleicht nicht so schlimm verlaufenden Tiergrippe Einfluss haben“, erklärte der Linken-Innenpolitiker Dennis Lander. Derzeit gebe es für die Maßnahme keine Rechtsgrundlage. Die Freiheitsrechte wurden in 75 Jahren erkämpft. Diese würden jetzt „präventiv und ohne das Parlament“ über Bord geworfen.

Inzwischen gingen bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Klage und ein Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung ein. Da die Landesregierung die Allgemeinverfügungen zuvor aber in einer Rechtsverordnung zusammengefasst hatte, sind damit sowohl die Klage als auch der Eilantrag nichtig. Die Verfügung müsste auf einem anderen juristischen Weg angegriffen werden.