Saarlouis. Die Maskenpflicht ist angemessen. So hat zumindest die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes an diesem Donnerstag entschieden. Das Gericht weist den Antrag einer Privatperson zurück, die gegen die Verpflichtung geklagt hat.


Wie andere Bundesländer auch hat das Saarland eine Pflicht zum Maskentragen eingeführt, um so die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern beziehungsweise einzuschränken. Die Pflicht gilt in Bussen und Bahnen sowie in Betrieben, Läden und auf Wochenmärkten.

Als Gründe für seine Entscheidung zählt das Verwaltungsgericht auf:
– Die Pflicht, eine Maske zu tragen, greife nicht unverhältnismäßig in den „Rechtskreis des einzelnen Bürgers“ ein.
– Der Gesundheitsschutz und die Verhinderung der Virus-Ausbreitung stellten einen legitimen Zweck dar, eine solche Pflicht einzuführen, da dies verhindern soll, dass das Gesundheitssystem überlastet wird.
– Zwar sei noch nicht endgültig geklärt, wie stark das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit dazu führt, dass der Virus sich nicht verbreitet. Doch das Gericht folgt dem Urteil des Robert-Koch-Instituts, das in dem Tragen einen Beitrag darin sieht, die Übertragung des Virus zu verlangsamen.
– Die Pflicht ist zeitlich befristet und an das Ziel gekoppelt, die Verbreitung des Virus einzudämmen.​
– Die Masken müssen nur in einem begrenzten öffentlichen Raum getragen werden.
Laut dem Verwaltungsgericht kann der Antragsteller nun zwei Wochen lang Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. In dem Falle müsste das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheiden. Zuletzt hatte die Landesregierung mehrere Niederlagen vor Gericht einstecken müssen, die gegen die Beschränkungen entschieden.