Eine eigene gut sortierte Hausapotheke hilft schnell bei kleineren Krankheiten. Die wenigsten jedoch wissen, das die Kosten für Medikamente von der Steuer absetzbar sind. Wenn ein Arzt die Medikamente verschrieben hat, können diese steuerlich geltend gemacht werden. Worauf Sie dabei achten sollten und wie die aktuelle Rechtsprechung dazu aussieht, erklärt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.


Entscheidend ist, dass das ärztliche Rezept vor dem Kauf ausgestellt wurde. Seit 2009 ist diese Rechtsprechung gültig, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das sogar in einem Urteil mit Aktenzeichen 5 K 2157/12.

Ein Rezept nachträglich ausstellen lassen zählt nicht mehr

Bis zum Jahr 2009 war es noch möglich, Medikamente erst in einer Apotheke zu erwerben. Danach konnte man für die steuerliche Absetzung sich ein Rezept bzw eine Bescheinigung bei seinem Hausarzt ausstellen lassen. Das geht heute nicht mehr.

Erst zum Arzt, dann in die Apotheke, dann steuerlich absetzen

Heute muss man den vorgegebenen Weg einhalten. Erst zum zugelassenen Arzt, dann die Arzneimittel erwerben und anschließend die Kosten, die von der Krankenkasse „nicht“ gezahlt wurden, in die Steuererklärung eintragen.

Außerdem müssen die Medikamente der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht abgesetzt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zählen die Kosten für Medikamente zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Dafür gibt es in der Steuererklärung seit 2019 eine eigene Anlage.

Impfungen, Brille und Krankengymnastik

Zu den absetzbaren Krankheitskosten gehören üblicherweise auch die Ausgaben – genau wie Zuzahlungen – für die Geburt eines Kindes, Homöopathie, Impfungen, eine Brille, Krankengymnastik oder Behandlungen beim Zahnarzt sowie die Zahnspange.