Umzug
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Nachrichten Wirtschaft – Nach dem Ausbruch des Coronavirus wurden drastische Maßnahmen beschlossen, um die weitere Ausbreitung zu verhindern. Dazu gehörten nicht nur Kontaktverbote, sondern auch die Schließung von Läden, Fabriken, Bars, Restaurants, Kinos, Theater und in vielen anderen Bereichen. Die Folge: Viele Mitarbeiter wurden in Kurzarbeit geschickt. Andere wurden entlassen und auslaufende Arbeitsverträge wurden vielfach nicht verlängert.

Besonders hart hat die Corona-Krise auch Kleinselbständige getroffen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nicht wenige Betroffene haben kaum Rücklagen, um die laufenden Kosten bestreiten zu können. Doch was ist, wenn die Miete nicht mehr bezahlt werden kann? Welche Hilfen gibt es?

Private Mietverträge sind besonders geschützt

Eines vorweg: Die laufende Miete für eine Wohnung oder ein anderes angemietetes Objekt muss trotz der Corona-Krise weitergezahlt werden. Günstige Immobilien findet man auf immoperlen.com. Selbst ohne Corona genießen private Mieter einen weitreichenden Kündigungsschutz. Das gilt sogar für den Fall, dass einmal die Miete nicht gezahlt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter nicht kündigen darf, solange der Mieter einmal in zwei Jahren mit nicht mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand geraten ist. Werden mehr als zwei Mieten nicht gezahlt, kann der Vermieter allerdings fristlos kündigen.

Wegen der Corona-Pandemie mit seinen ökonomischen Auswirkungen hat der Gesetzgeber für die Zeit ab dem 1. April bis zum 30. Juni 2020 beschlossen, dass keine Kündigung wegen Mietrückständen erfolgen darf. Mieter bekommen die Gelegenheit, die rückständige Miete innerhalb von zwei Jahren zu begleichen. Am besten ist es, wenn Mieter ihren Vermieter rechtzeitig ansprechen, um eine Vereinbarung mit ihm hierüber zu schließen.

Mieter müssen jedoch beachten, dass der Vermieter weiter einen Zahlungsanspruch hat. Darüber hinaus können die Mietrückstände mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verzinst werden. Der reale Zinssatz liegt derzeit bei 4,12 %.

Wohngeldanspruch

Darüber hinaus gibt es das Wohngeld, dass Mieter beantragen können, wenn sie nun auf einmal wegen Kurzarbeit oder anderer Lohneinbußen einen Teil der Miete nicht bezahlen können. Die Bundesregierung hat als Nothilfe das sogenannte vereinfachte Wohngeld beschlossen. Das Wohngeld kann sogar formlos beantragt werden und wird gegebenenfalls mit einem Darlehen als Vorschuss ausgezahlt. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die Behörden nicht voll besetzt sind und Anträge deshalb nicht zeitnah bearbeitet werden können.

Auch Selbständige genießen in der Krise ebenfalls mehr Schutz

Selbständige hatten, beziehungsweise haben auch die Möglichkeit sich über Zuschüsse und Darlehen, die durch die Bundesregierung oder die Kommune verbürgt werden, zusätzliche Liquidität zu verschaffen.

Normalerweise kann der Vermieter einem Gewerbemieter bereits kündigen, wenn dieser mit nur einer Monatsmiete in Verzug ist. Unter besonderen Umständen muss der Vermieter nicht einmal auf den Ausfall einer zweiten Miete warten.

Während der Einschränkungen für Betriebe durch Corona greift die Bundesregierung jedoch auch Selbständigen mit einer Sonderregelung unter die Arme: Wer als Selbständiger seine Miete seit dem 1. April 2020 nicht bezahlen kann muss keine Kündigung befürchten.

Gewerbetreibende müssen also nicht befürchten, dass ihnen die angemieteten Räume als Grundlage der selbständigen Existenz wegen Corona entzogen werden. Die Regelung ist zunächst nur bis zum 30. Juni 2020 befristet. Auch sie haben dann zwei Jahre Zeit ihre Mietrückstände zu tilgen.