Der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz hat ein konsequentes Einschreiten der Polizei bei Zuwiderhandlungen angekündigt. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat nun einen Bußgeldkatalog veröffentlicht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.


Innenminister Roger Lewentz betont nochmal

„Die Hinweise geben Ordnungsämtern und Polizei klare Regelungen an die Hand, mithilfe derer sie im täglichen Dienst konkrete Warnungen aussprechen können, was bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen droht. Auch, wenn ein sonniges Wochenende ansteht, das üblicherweise zum Aufenthalt größerer Gruppen in der freien Natur einlädt, geht es aktuell darum, das Virus einzudämmen und damit Leben zu retten. Nur gemeinsam und wenn sich alle an die Regeln halten, gelingt uns das“

„Ordnungsämter und Polizei arbeiten Hand in Hand, um die erforderlichen Maßnahmen wirksam umzusetzen. Insbesondere Präsenzstreifen und Kontrollmaßnahmen im öffentlichen Raum sollen dabei helfen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und vor allem Personengruppen anzusprechen und aufzulösen, um dadurch die mit deren Verhalten einhergehenden Gesundheitsrisiken für sich und andere zu reduzieren.“

Der Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten in der Corona-Pandemie

25.000 Euro:

Verstöße gegen die 3. CoBeLVO, die als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, sind mit
Bußgeld bis zu 25.000 Euro zu belegen. Eine Straftat kommt unter anderem in Betracht, wenn die Krankheit durch die Tat verbreitet wurde oder unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG gegen „Ansammlungsverbote“ verstoßen wird.

4.000 bis 5.000 Euro:
Unzulässiger Betrieb einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Einrichtungen, sowie Vorhalten von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, Betrieb von Wohnmobil und Campingstellplätzen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 zu touristischen Zwecken.

2.500 Euro:
Unzulässiger Betrieb einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bis 11 genannten Einrichtungen.

1.000 Euro:
Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen, der Hygienevorschriften, der
Zutrittssteuerung bzw. der Zutrittsgewährung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4, § 1 Abs. 6 Satz 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2.

200 Euro:
Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen, die
nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Verstoße gegen Besuchsverbote nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie gegen § 10.

100 Euro:
Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände § 4 Abs. 1 Satz 2.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die 3. CoBeLVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

55 Euro:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen
verwarnen und ein Verwarngeld bis zu 55 Euro erheben.