Das Bundesverwaltungsgericht hat heute (13.06.2019) in Leipzig entschieden, das das Schreddern von männlichen Küken übergangsweise erlaubt bleibt. Trotzdem hat es gleichzeitig den Tierschutz über wirtschaftliche Interessen gestellt.

Die Zucht von Hennen mit hoher Legeleistung, die ein „wirtschaftliches Interesse“ widerspiegeln, sie jedoch kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetztes, männliche Küken zu töten.

So sei die umstrittene Tötung von männlichen Küken nicht mit dem Tierschutzgesetzt vereinbar. Dennoch sie die Fortsetzung der bisherigen Praxis rechtmäßig. Grund hierfür sei, dass das „Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei noch nicht zur Verfügung steht“

Übergangs-Genehmigung bis neues Verfahren steht

Sobald dieses neue Verfahren möglich ist, sei es in Zukunft auch nicht mehr nötig, lebende Küken zu töten. Mit dieser Argumentation begründete das Bundesverwaltungsgericht die Übergangs-Genehmigung.

Generell, so die Richter, gelte jedoch, dass so wie es auch im Tierschutzgesetz steht, niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.

Tierschutz gestärkt

Auch wenn es erste einmal absurd klingt, stärkt das Gericht mit dem Urteil den Tierschutz. „Nach heutigen Wertvorstellungen“ beruhe das Töten männlicher Küken „nicht mehr auf einem vernünftigen Grund“.

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums werden in Deutschland jedes Jahr rund 45 Millionen männliche Küken direkt nach dem Schlüpfen getötet, da sie für die Legehennenzucht überflüssig sind.

Die Richter betonten, dass die Belange des Tierschutzes schwerer wiegen müssen, als die wirtschaftlichen Interessen der Brutbetriebe. Leider sei in der Vergangenheit der Tierschutz weniger gewichtet worden als heute. Da dieses jahrzehntelang so war, könne von den Brut- und Mastbetrieben eine sofortige Umstellung jedoch nicht verlangt werden. So sei das Urteil auch nur als Übergangs-Lösung zu verstehen.