Friedrichsthal/Saarbrücken. Die Messdaten eines Blitzers müssen ausreichend und nachvollziehbar sein. Das hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof entschieden und damit einem Autofahrer Recht gegeben, der geklagt hatte, nachdem er in Friedrichsthal geblitzt worden ist.

Der Fahrer ist im Juni 2016 geblitzt worden: Um 27 Stundenkilometer soll er in Friedrichsthal zu schnell durch die geschlossene Ortschaft gefahren sein – nach Toleranzabzug. 100 Euro Strafe sollte er dafür zahlen.

Gemessen hatte das vermeintliche Vergehen eine Anlage der Firma Jenoptik: das Modell „Traffistar S 350“. Das Gerät misst die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpulsen. Über einen Scanner werden Informationen über Entfernungen und Winkel ausgewertet und so die Geschwindigkeit des Autos errechnet.

Der Betroffene ging auf den Weg der Instanzen, der gut drei Jahre dauerte: Das Amtsgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht urteilten gegen ihn. Diese Urteile korrigierte nun der Verfassungsgerichtshof. Nach Ansicht der Richter fehlten Rohmessdaten, um die Bewertung der Geschwindigkeit abzusichern. Ohne diese habe der Kläger keine Chance gehabt, die gegen ihn verhängte Strafe nachvollziehen zu können.

Standardisierte Verfahren grundsätzlich zulässig

Standardisierte Messverfahren haben trotz des Urteils weiter Bestand, sagt Jan Ginhold. Er ist Geschäftsführer der Coduka GmbH, die das Portal Geblitzt.de betreibt. Die Gesellschaft hat sich nach eigenen Worten als Finanzier von Prozessen spezialisiert, die sich auf Vorwürfe aus dem Straßenverkehr beziehen.

Konkrete Anhaltspunkte für fehlende Plausibilität der gemessenen Geschwindigkeit können sich laut Ginhold ergeben, wenn das Blitzerfoto nicht eindeutig ist, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig gemessen werden oder wenn der Betroffene nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert werden kann. Weitere Anhaltspunkte seien Verstöße gegen die Bedienungsanleitung der Messanlage oder wenn das geblitzte Fahrzeug eine besondere Bauform hat. Auch schlechte Sichtverhältnisse und eine hohe Verkehrsdichte, sowie die Aussage eines Zeugen in Bezug auf den Tachostand zum Zeitpunkt des Blitzens, böten gegebenenfalls eine Grundlage für die erfolgreiche Anfechtung der Vorwürfe.

Der Fall hat noch nicht die letzte Instanz erreicht und könnte auf Bundesebene verhandelt werden. Etwa vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Nach dem jüngsten Urteil muss die Staatskasse für die Beschwerdekosten des Klägers ersetzen.