Screenshot 2020 12 12 14 09 20 771 com.miui .gallery e1607778896554
Screenshot 2020 12 12 14 09 20 771 com.miui .gallery e1607778896554

Nachrichten Rheingau-Taunus | Die Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises plant, an diesem Dienstag (15. Dezember 2020) eine neue Allgemeinverfügung zu veröffentlichen, die sich mit den Regelungen zur Ausgangsbeschränkung und zum Alkoholverbot beschäftigt. Diese wird voraussichtlich an diesem Mittwoch (16. Dezember 2020) in Kraft treten und gilt zunächst bis einschließlich 30. Dezember 2020. Sie kann früher aufgehoben werden, wenn fünf Tage in Folge eine Inzidenz von unter 200 vorliegt, so die Vorgaben des Landes Hessen.


Inzidenzwert drei Tage in Folge über 200

„Der Inzidenzwert lag am 9. 10. und 11. Dezember 2020 im Landkreis über 200. Als eine der Ursachen für diese Entwicklung hinsichtlich der Infektionszahlen machten wir bei einer Analyse neben dem weiterhin erkennbaren ‚diffusen Infektionsgeschehen‘ auch den Bereich der Pflege aus. Der Corona-Verwaltungsstab hat sich deshalb auf Grund der vom Land eingeführten, neuen Eskalationsstufe 6 schwarz dazu entschieden, die neue Allgemeinverfügung zu erlassen“, berichtet Landrat Frank Kilian.

Voraussichtliche Regelungen der Allgemeinverfügung:

  1. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum
    Sofortverzehr ist ganztägig untersagt.
  2. In der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr früh darf die eigene Wohnung nur noch aus gewichtigen Gründen verlassen werden (nächtliche Ausgangsbeschränkung).
    Gewichtige Gründe sind insbesondere:
    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
    • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    • die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    • die Begleitung Sterbender,
    • die Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
    • die Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention.


Die wichtigsten Fragen und Antworten

Müssen im Kreis auch Geschäfte und Tankstellen nach 21 Uhr schließen?

Nein, das müssen sie nicht. Wahrscheinlich werden sich viele allerdings an den Zeiten der Ausgangssperre orientieren, da dort niemand mehr nach 21 Uhr einkaufen bzw. tanken kann. Es ist anzunehmen, dass die Geschäfte ihre Öffnungszeiten für die Dauer der Allgemeinverfügung anpassen werden.

Gesetzt den Fall, ich habe vergessen Lebensmittel einzukaufen, darf ich mir diese nach 21 Uhr noch schnell an der Tankstelle besorgen?

Nein. Das ist kein wichtiger Ausnahmegrund im Eskalationskonzept des Landes.

Darf ich nach 21 Uhr joggen?

Nein. Es handelt sich bei der Ausübung des Individualsports nicht um einen gewichtigen Grund, der im Eskalationskonzept beschrieben wäre.

Darf ich nach 21 Uhr mit dem Hund Gassi gehen?

Ja, die „Versorgung von Tieren“ ist ein gewichtiger Grund, um die eigene Wohnung verlassen zu dürfen.

Darf ich nach 21 Uhr im Restaurant „Essen to go“ abholen?

Nein. Allerdings kann man sich das Essen liefern lassen. Beim Lieferservice handelt sich um eine „Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten“. Im Gegensatz hierzu steht der Aufenthalt zum Kauf von Waren (Essen) – dieser ist nicht zulässig.



Wird die Einhaltung der Ausgangssperre kontrolliert?

Ja. Im Falle einer Kontrolle sind die Gründe, die den Aufenthalt außerhalb der Wohnung erlauben, glaubhaft zu machen. Dringend empfohlen wird, Ausweisdokumente bei sich zu führen. Beschäftigte, die während der Ausgangsbeschränkungen zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause müssen, müssen einen Dienstausweis oder eine Arbeitgeberbescheinigung vorzeigen. Auch sonstige Nachweise, weshalb man die Wohnung verlassen musste, sind dringend zu empfehlen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkung?

Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Was passiert, wenn ich meine Wohnung nicht rechtzeitig bis 21 Uhr erreiche?

In wenigen Ausnahmefällen ist es erlaubt, sich auch nach 21 Uhr im öffentlichen Raum aufzuhalten. In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich, dass jeder dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig um 21 Uhr zuhause zu sein. Ansonsten droht ein Bußgeld. Sofern man aus nicht selbst verschuldeten Gründen erst nach 21 Uhr seine Wohnung erreichen kann, muss man sich auf direktem Wege nach Hause begeben. Wer also zum Beispiel durch eine Zugverspätung oder einen Stau nicht rechtzeitig nach Hause kommt, muss nicht mit einer Strafe rechnen.

Darf ich nach 21 Uhr noch Besuch in der eigenen Wohnung empfangen?

Nein. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ist sowohl eine Anreise, als auch eine Abreise untersagt. Eine Übernachtung ist jedoch bei Anreise vor 21 Uhr möglich.

Landrat appelliert an Bürgerinnen und Bürger

„Unser Blick ist selbstverständlich auch auf den Sonntag gerichtet. Wir sind gespannt, welche Vereinbarungen Bund und Länder treffen werden. Diese Beschlüsse könnten wiederum Einfluss auf die Inhalte unserer Allgemeinverfügung haben“, so Landrat Kilian: „Wir haben aber erst einmal alle Vorkehrungen für den Landkreis getroffen, um handlungsfähig zu sein.“ Der Landkreis bittet darum, sich ab sofort an den Inhalt der Allgemeinverfügung zu halten, und nicht den 15. Dezember abzuwarten. „Bitte unterstützen sie uns bei der Umsetzung und halten sie Ausgangsbeschränkung und Alkoholverbot im öffentlichen Raum ein“, so die Mitglieder des Corona-Verwaltungsstabes und weiter: „Und nicht das Einhalten der AHA-Regeln vergessen!“