In einer Sitzung an diesem Freitag (9. April 2021) hat der rheinland-pfälzische Ministerrat Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie der Absonderungsverordnung beraten und beschlossen.


Die Änderungsverordnung betrifft insbesondere folgende Punkte:

Insbesondere wurden für vollständig geimpfte Personen Ausnahmen von der Testpflicht und von der Absonderungspflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet vorgesehen. Außerdem wurden die Regelungen für den Regelbetrieb in Kindertagesstätten und die dortige Maskenpflicht konkretisiert. Für sogenannte Modellkommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 wurde die Möglichkeit eröffnet, Allgemeinverfügungen mit von der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung abweichenden Regelungen zu erlassen.

Ausnahmen für Geimpfte

Sofern in der Verordnung eine Testpflicht angeordnet wird, beispielsweise bei der Inanspruchnahme bestimmter körpernaher Dienstleistungen oder bei Besuch der Außengastronomie, gilt diese nicht für vollständig geimpfte und symptomlose Personen. Zu diesen zählen alle vollständig nach dem empfohlenen Impfschema der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gegen das Corona-Virus geimpfte Personen, wenn die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Zudem darf die geimpften Person auch keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Betreiber der entsprechenden Einrichtung in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen. Diese Änderungsverordnung tritt am 11. April in Kraft und ist gültig bis zum 25. April 2021.

Auch die Pflicht zur Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen gilt nicht für vollständig geimpfte und symptomlose Personen. Die Ausnahme sind Patienten oder Bewohner von stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Diese Verordnung tritt am 12. April in Kraft und gilt bis zum 10. Mai 2021.



Regelbetrieb  in Kindertagesstätten

Für den Regelbetrieb in Kindertagesstätten soll die Kinderbetreuung grundsätzlich in festen Angeboten und bei den gleichen Betreuern erfolgen. Die Maskenpflicht ist nun in der Einrichtung und auf dem Außengelände auch während dem Umgang mit den betreuten Kindern einzuhalten.

Sonderrechte für Modellkommunen mit Inzidenz unter 50

Landkreise und kreisfreie Städte, die als Modellkommune RLP anerkannt sind, können bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 Allgemeinverfügungen erlassen, die Regelungen enthalten, die von den Bestimmungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung abweichen. Zum Beispiel weitergehende Öffnungen. Hierfür ist eine Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium notwendig.

Hierfür muss die Kommune ein schlüssiges Hygienekonzept mit bestimmten Inhalten zu Testungen, Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten, Zugangsregulierungen und Kontrollregelungen vorlegen. Steigt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf einen Wert über 100 oder werden die Regelungen des Hygienekonzepts nicht eingehalten, sind diese Allgemeinverfügungen wieder aufzuheben. Die Änderungsverordnung tritt am 11. April in Kraft und läuft bis zum 25. April 2021.