Symbolbild Silvester | Foto: Pixabay

Zum Ende des Jahres 2023 betont Ordnungsdezernentin Manuela Matz erneut, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Kinder und Senioren sowie Gebäuden mit Reet- und Fachwerk verboten ist, gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung. Wichtiger Hinweis für Silvester: Achten Sie auf die festgelegten Verbotsbereiche!

Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, gelten folgende Vorschriften:

– Feuerwerkskörper müssen eine Registrierungsnummer aufweisen und entweder das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder ein CE-Zeichen mit der Kennnummer der Prüfstelle (BAM: 0589) tragen.
– Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 gestattet.
– Erlaubt sind nur Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2. Personen unter 18 Jahren dürfen keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 besitzen oder überlassen bekommen.
– Raketen und Böller dürfen nur im Freien abgebrannt werden.
– Nicht explodierte Feuerwerkskörper sollten nicht erneut entzündet werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.