roger lewentz
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Nachrichten Rheinland-Pfalz | Das Innenministerium hat die bestehenden Eingriffsmöglichkeiten zum Vorgehen gegen Reichs- und Reichskriegsflaggen erweitert. Auch das Zeigen und Verwenden der schwarz-weiß-roten Reichsflagge in der Öffentlichkeit kann in Rheinland-Pfalz ab sofort von Polizei und Ordnungsbehörden unterbunden werden.


Möglich ist damit eine Geldbuße bis zu 1000 Euro

Voraussetzung ist nach einem aktualisierten Erlass des Innenministeriums, dass durch das Zeigen der Flagge, die von 1933 bis 1935 auch als „Flagge des Dritten Reiches“ verwendet wurde, eine einschüchternde und die Bevölkerung provozierende Wirkung ausgeht. Bereits mit einem Erlass aus dem Jahre 1998 waren bislang die Polizei und Ordnungsbehörden angewiesen, das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflaggen aus der Zeit vor 1935 in der Öffentlichkeit zu unterbinden und die Flaggen sicherzustellen.

„Die Reichsflagge wird auch ohne zusätzlichen Symbole oder Aufdrucke zunehmend  als Provokation oder gar unter aggressiven Begleitumständen verwendet. Daher spricht vieles dafür, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegt, die eine Sicherstellung rechtfertigt“, sagte Innenminister Roger Lewentz. Damit sei dann auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erlaubt. Möglich ist damit eine Geldbuße bis zu 1000 Euro.

Reichskriegsflaggen im Sinne des bereits bislang gültigen Erlasses sind die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reichs (von 1867 bis 1921), die Kriegsflagge des Deutschen Reichs (von 1922 bis 1933) und die Kriegsflagge des Deutschen Reichs (von 1933 bis 1935). Die Kriegsflagge des Deutschen Reichs von 1935 bis 1945 enthält neben dem Eisernen Kreuz zusätzlich das Hakenkreuz. Das Zeigen dieser Flagge in der Öffentlichkeit ist strafbar.