Mainz
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Maskenpflichtzonen und Verkaufsverbot für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf von offenen alkoholischen Getränke bleiben bestehen. Die Landeshauptstadt Mainz veröffentlichte am Sonntag, 25. April 2021, eine neue Allgemeinverfügung mit Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Coronavirus-Infektionen, die die bestehenden Maßnahmen der Bundesnotbremse und der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung (19. CoBeLVO) ergänzt oder ändert.

Maskenpflicht:

In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8.00 bis 18.00 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen. Der Zeitraum der Maskenpflichtzone am Rheinufer wird um eine Stunde verlängert. Sie gilt für das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbrücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr an allen Tagen. Mit der zeitlichen Ausweitung wird sie auf die der in der Bundesnotbremse vorgegebenen Ausgangssperre angepasst, die ab 22 Uhr beginnt. Die entsprechenden Hinweisschilder werden in den nächsten Tagen angepasst. Eine detaillierte Übersichtskarte mit den betroffenen Gebieten finden Sie im angehängten PDF-Dokument und unter www.mainz.de/corona-massnahmen.

Verkauf alkoholischer Getränke:

Der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf von offenen alkoholischen Getränke bleibt nach wie vor untersagt. Die neue Allgemeinverfügung wird heute im städtischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit ab Montag, 26. April 2021, 0.00 Uhr, in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Mai 2021.

Darüber hinaus gelten auf Grund der Inzidenz über 165 alle Regelungen der Bundesnotbremse und der 19. CoBeLVO des Landes. Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab tritt dazu in engen zeitlichen Abständen zusammen.