BYC-NEWS Exklusiv (05.20 Uhr): Die nächtliche Ausgangssperre in Mainz. Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Eilverfahren um Stellungnahme der Stadtverwaltung Mainz gebeten. Mit einem Haken an der Sache.


Den Antrag auf „Erlass einer einstweiligen Anordnung“ hatten Privatleute eingebracht. Ziel: Die Nächtliche Ausgangssperre in Mainz vorläufig außer Kraft zu setzen. Eine Ausgangssperre sei nur dann zulässig, heißt es in dem Antrag, wenn sich ohne sie der Pandemieverlauf wesentlich verschlechtern würde.

Zudem müsse die Stadt begründen, warum eine Maßnahme helfe, die Pandemie einzugrenzen. Das liege im Fall der Ausgangssperre nicht vor. Die Beschwerdeführer berufen sich auf wissenschaftliche Aussagen, nach denen sich die Viren „fast auschließlich“ in Räumen verbreiteten. Eine Verlagerung des Lebens von draußen nach drinnen würde der Bekämpfung der Pandemie eher schaden als nutzen.

Die Antragssteller verweisen auf das Beispiel Spanien. In dem Land hätten die schärfsten Ausgangssperren gegolten und es hätte gleichzeitig europaweit die meisten Todesfälle gegeben. Inhaltlich ergebe die Ausgangssperre keinen Sinn, weil die Gefahr der Ansteckung um 22 Uhr nicht größer sei als zum Beispiel um 9 Uhr.

Auf der anderen Seite bedeute die Ausgangssperre einen „erheblichen, freiheitsbeschränkenden“ Eingriff in die Freiheitsrechte. „Die Ausgangsbeschränkung anzuordnen, um etwaige Defizite bei der Befolgung und nötigenfalls staatlichen Durchsetzung bestehender anderer Schutzmaßnahmen, insbesondere der Kontaktbeschränkungen auszugleichen, ist jedenfalls solange unangemessen“, heißt es im Antrag, bis eben diese Maßnahmen von den Behörden durchgesetzt seien.

Das Verwaltungsgericht Mainz reagiert auf den Eilantrag

Die Stadtverwaltung Mainz hat im Eilverfahren eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. April 2021 vom Verwaltungsgericht Mainz erhalten. Das Schreiben vom Verwaltungsgericht vom 08. April 2021 liegt der Redaktion vor. Die Ausgangssperre in Mainz endet jedoch zum 11. April 2021. Sollte die Stadtverwaltung die gesetzte Frist bis zum 12. April zur Stellungnahme in Anspruch nehmen, wäre der Gegenstand des Verfahrens erledigt. Das würde bedeuten: Es gibt keine Entscheidung in dem Eilverfahren.