Die Kreisverwaltung hat bereits klar kommuniziert, dass die Fallbearbeitung kein Grund für die Personalentscheidung innerhalb der Ausländerbehörde war. Diese Frage ist also keinesfalls „offen“, wie es die Allgemeine Zeitung am Ende ihres Artikels vom 9. September schreibt, in dem unter anderem die Versetzung des bisherigen Fachbereichsleiters der Ausländerbehörde thematisiert wird. Vielmehr lautete unsere am Anfang des gleichen Artikels korrekt dargestellte Stellungnahme: „Da Herr Mißkampf als ausgezeichneter Fachmann im Ausländerrecht und stets korrekter Beamter bekannt ist, liegt die Entscheidung nicht darin begründet.“
Die Ausländerbehörde strebt für jeden gut integrierten ausländischen Mitbürger beziehungsweise jede Mitbürgerin ein stabiles Bleiberecht an
Zu einer guten Integration gehören allerdings auch nachgewiesene Sprachkenntnisse, eine geklärte Identität und gültige Papiere. Drei Punkte, über die auch in der gesellschaftlichen Diskussion weitgehend Konsens herrscht. Der Gesetzgeber lässt hier nur für wenige Fälle Ausnahmen zu und entspricht damit der Erwartungshaltung einer sehr belastbaren Mehrheit, die ihrerseits diese Voraussetzungen erfüllt: In- wie Ausländer.
Dies gelingt auch in einer Vielzahl von Fällen, die jedoch kaum eine Chance auf mediale Aufmerksamkeit haben. Zur Verdeutlichung: Seit Januar 2022 wurden von der Ausländerbehörde Mainz-Bingen bis heute knapp 11.000 Aufenthaltstitel erstmalig erteilt, verlängert oder unbefristet als Niederlassungserlaubnis erteilt.
Alle diese Fälle haben eine Gemeinsamkeit: Die Betreffenden erfüllten allesamt die gesetzlichen Erteilungs-/Verlängerungsvoraussetzungen, wie unter anderem den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse, eine geklärte Identität oder sie hielten sich an das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Visumsverfahren – auch hat es keiner medialen Aufmerksamkeit gebraucht, um das jeweilige Verfahren positiv für die Betreffenden abzuschließen.
Der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist zudem nicht bekannt, dass sich die Entscheidungspraxis ihrer Ausländerbehörde von der anderer unterscheidet. Darüber hinaus gibt es auch keine anderweitigen Signale von Aufsichtsbehörden oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wo die Ausländerbehörde regelmäßig in ihren Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht bestätigt wird.