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Der Landkreis Groß-Gerau sieht sich veranlasst, eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen. Der 7-Tage-Inzidenzwert lag am 18. August bei 39,5 – deutlich über dem im Eskalationskonzept des Landes genannten Schwellenwert von 35. Da bis 12:00 Uhr am Mittwoch, 18. August, bereits 38 neue Fälle mit einer Infektion an SARS-VoV-2 gemeldet wurden, wird die Inzidenz weiter deutlich in die Höhe gehen. Am 11. August 2021 betrug sie im Kreis Groß-Gerau noch 24,3.

Ähnliche Entwicklung wie in ganz Hessen

„Damit ist bei uns eine ähnliche Entwicklung zu beobachten, wie wir sie in ganz Hessen und auch in benachbarten Landkreisen sehen. Die Werte steigen wieder deutlich“, sagte Landrat Thomas Will bei der täglichen Besprechung mit den Fachleuten der Kreisverwaltung aus Gesundheits- und Rechtsamt.

Da die gemeldeten Fälle sich im Kreis verteilen und nicht auf einzelne kreisangehörige Kommunen beschränkt sind, weil sie nicht nur einzelne Einrichtungen und Betriebe betreffen oder ein sonstiges eng lokalisierbares oder klar abgrenzbares Infektionsgeschehen darstellen, ist die Allgemeinverfügung entsprechend der Landesvorgabe erforderlich. Sie gilt ab Donnerstag, 19. August, null Uhr und ist zunächst bis zum 16. September 2021 befristet.

Landrat Thomas Will

„Es geht uns darum, Gesundheit zu schützen, Infektionsketten zu unterbrechen, Kontaktpersonennachverfolgung weiterhin zu ermöglichen und letztlich die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene Krankheit COVID-19 einzudämmen“, betont Landrat Thomas Will. Dazu bedürfe es adäquater Schutzmaßnahmen. Ziel ist immer, „der Ausbreitung und der damit einhergehenden Gefahr zahlreicher schwerer, gegebenenfalls tödlicher Krankheitsverläufe und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems wirksam vorzubeugen und entgegenzuwirken“.

Für den Landkreis Groß-Gerau wird Folgendes angeordnet:

  1. Der Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 Corona-Schutzverordnung (CoSchV) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchV unabhängig von der Teilnehmerzahl (auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen) zulässig. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
  2. Der Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchV gestattet.
  3. Der Einlass in die Innenbereiche von Gaststätten ist nur für Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).
  4. Der Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur für Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet.
  5. Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
  6. In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich.
  7. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.

Insgesamt bedeutet diese Stufe des Eskalationskonzepts, dass die genannten Betätigungen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich sind. „Wir befinden uns in einer dynamischen Lage“, sagt Landrat Thomas Will. Daher ist eine inhaltliche Anpassung, Ergänzung oder Verlängerung der Allgemeinverfügung je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens immer möglich – zum Beispiel, falls die Inzidenz in Kürze auf einen Wert über 50 steigen und damit die nächste Eskalationsstufe erreichen sollte.