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Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Kreisgebiet Groß-Gerau ist ab sofort untersagt. Dies geht aus einer Allgemeinverfügung hervor, die der Kreis Groß-Gerau jetzt erlassen und wie üblich auf seiner Homepage veröffentlicht hat. „Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden Niederschläge haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar“, begründet der Erste Kreisbeigeordnete und zuständige Dezernent Adil Oyan diesen Schritt.

Nach Einschätzung der Unteren Wasserbehörde des Kreises liegen die bisher gefallenen Niederschlagsmengen „weit unter dem Durchschnitt“.

„Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich“, heißt es in der Verfügung. Die Allgemeinverfügung ist mit sofortiger Wirkung gültig und bleibt längstens jedoch bis einschließlich 31. Oktober 2023 in Kraft.

Oyan weist darauf hin, dass das Verbot nicht für die Flussabschnitte des Rheins und Mains gilt, weil diese Flüsse aktuell noch genug Wasser führten. Ausgenommen von dem Verbot sind zudem Entnahmen aus Seen zum Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Untersagung gilt laut Kreis auch für die „Entnahme durch die Eigentümer*innen der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten“.

In der Verfügung heißt es weiter: „Die sonst üblichen Ausnahmen vom Verbot, wie das Tränken von Vieh oder das Schöpfen mit Handgefäßen werden nur für Seen zugelassen, da das verbliebene Wasser in den Bächen vorwiegend aus Abwässern gespeist und hygienisch als bedenklich eingestuft wird.“ Der Kreis ist überzeugt, dass die angeordnete Untersagung mit dazu beiträgt, eine Verschlechterung der kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.

„Es gilt die Lebensgrundlage Wasser zu schützen“, betont Oyan. Zudem weist der Kreisbeigeordnete auf die Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hin. „Punktgenau wässern, für die Zukunft neue Zisternen oder Regentonnen installieren, Regenwasser für regenarme Zeiten speichern – damit lassen sich die Folgen eines regenarmen Sommers für den Garten etwas abmildern“, so Oyan.