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Die Stadtpolizei weist darauf hin, dass aufgrund der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist. Dies gilt auch für die Grundstückseigentümer, die vor ihrer eigenen Ein- und Ausfahrt parken. Bisher wurde dieses ordnungswidrige Verhalten durch die Stadt Ginsheim-Gustavsburg in vielen Bereichen geduldet. Das wird jedoch in Zukunft nicht mehr möglich sein.


Probleme im fließenden Verkehr haben sich gehäuft

Zum einen ist die Stadtpolizei gefordert, im Einklang mit den Vorschriften und der Praxis der Landespolizei die Regeln durchzusetzen und Verstöße gegen sie zu ahnden. Daher passt sie ihre Praxis an die der Landespolizei an. Zum anderen haben sich durch das Parken vor Ein- und Ausfahrten die Probleme im fließenden Verkehr gehäuft. Am Straßenrand entstehen lange Fahrzeugreihen, wodurch es an Ausweichflächen im Begegnungsverkehr fehlt. Diese sollen durch die neue Praxis wieder entstehen. Auch in Einbahnstraßen, die häufig für Radfahrer in Gegenrichtung frei gegeben sind, werden die Ausweichflächen benötigt.

Die Stadtpolizei wird die Parkverstöße vor Ein- und Ausfahrten daher – nach einer Übergangszeit – ahnden. Bis dahin werden an falsch geparkten Fahrzeugen Hinweiszettel angebracht, die auf das Fehlverhalten hinweisen. Die Stadtpolizei appelliert dringend an alle Verkehrsteilnehmer, die Regeln einzuhalten und ihr Parkverhalten entsprechend anzupassen.

Kein ausreichender Platz für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge

Dies gilt im Übrigen auch für das Parken auf der Fahrbahn im Allgemeinen. Immer wieder stellt die Stadtpolizei fest, dass bei versetztem Parken kein ausreichender Platz mehr für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge bleibt. Das kann im Einsatzfall für Betroffene ernsthafte Folgen haben. Wer durch sein Parkverhalten eine enge Stelle verursacht und dadurch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge behindert, muss mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro und einem Punkteeintrag im Fahreignungsregister rechnen.