Kreis Groß-Gerau. Frühlingshafte Temperaturen haben die Menschen auch im Kreis Groß-Gerau zuletzt in Scharen ins Freie gelockt. „Nach den schweren Wochen des Lockdowns habe ich Verständnis, dass Menschen raus ins Freie wollen; gleichwohl müssen wir uns angesichts der hohen Inzidenzwerte an Corona-Regeln halten und alles tun, um weitere Ansteckungen zu vermeiden“, betonen Landrat Thomas Will und der Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernent Walter Astheimer.


Eindämmung des Infektionsgeschehens

Um das Infektionsgeschehen einzudämmen, hat der Kreisausschuss mit den Bürgermeistern der Kreiskommunen eine Maskenpflicht auf stark frequentierten Plätzen und Verkehrswegen in Gernsheim, Groß-Gerau, Kelsterbach, Nauheim und Riedstadt in der Zeit von 8 bis 22 Uhr verfügt. Die Allgemeinverfügung tritt am 27. Februar 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. April 2021.

„Aufgrund des anhaltend hohen Infektionsgeschehens, der stockenden Reduzierung der Infektionszahlen und dem Umstand, dass für diese gerade in den vergangenen Tagen wieder ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist, haben wir nun die Orte, an denen die Maskenpflicht gilt, per Anordnung geregelt“, so Will und Astheimer. „Die Bürger*innen wissen nun, wo die Pflicht zum Tragen der Masken gilt. Zugleich ermöglichen wir mit der Verfügung den Ordnungsbehörden eine effektive Kontrolle.“ Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sei insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind laut Infektionsschutzgesetz umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht für Fußgänger*innen im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf den nachfolgend benannten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen:

Gernsheim

– Rheinstraße (ab Hausnummer 32 – „Fischerfesthaus“ – bis zum Fähranleger)

– Alle Parkflächen angrenzend an „Fischerfesthaus“, „Fährstübchen“ und „Fährhaus“

– Gesamte Schifferstraße einschließlich Obere Schifferstraße entlang des Rheins, Parkplatz, Hafenspitze sowie den angrenzenden Grünflächen

– Fußgängerweg „Sommerdamm“ von Rheinstraße bis Winkelbachbrücke einschließlich der angrenzenden Parkflächen zur Fähre

– Gesamte Grünfläche zwischen „Fischerfesthaus“ und Wasserschutzpolizeistation einschließlich der Skater-Anlage

– Gesamter Kohlenweg

Stadt Groß-Gerau

– Fasanerie (gesamtes Gelände)

– Sandböhlplatz (gesamte Fläche zwischen Darmstädter Straße und der Straße am Sandböhl)

– Marktplatz (gesamte Fläche zwischen Darmstädter Straße, Elisabethenstraße und Am Marktplatz)

Kelsterbach

– Graf de Chardonnet Platz

– Sandhügelplatz

– Mainanlage (Mündung Kelster bis Höhe Sindlinger Straße)

– Südpark (gesamte Fläche)

Gemeinde Nauheim

– Ortsausfahrt Ende Berzallee bis zum Beginn der Autobahnbrücke

– Freizeitfläche im Regionalpark (gesamtes Gelände)

– Ende „Seeweg“ über die Parkplatzfläche bis zu den Wegen entlang des Hegbachsees

Riedstadt

– Richthofenplatz in Erfelden, erschlossen durch die Straßen (Rheinstraße, Rheinallee und die Straße Richthofenplatz)

– Rathausplatz in Goddelau, erschlossen durch die Straßen (Bahnhofstraße, Starkenburger Straße, Alte Länderstraße)

– Am Roseneck in Crumstadt, erschlossen durch die Straßen (Lagerstraße, Nibelungenstraße, Friedrich-Ebert-Straße)



Grundlage der Allgemeinverfügung

Die Verpflichtung zur Bedeckung von Mund und Nase für die benannten Örtlichkeiten besteht nicht für Kinder unter 6 Jahren und für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Grundlage der Allgemeinverfügung ist die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) zur Bekämpfung des Corona-Virus der Hessischen Landesregierung. Hiernach seien die zuständigen Behörden (hier das Gesundheitsamt / der Kreisausschuss) unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept) befugt, auch über CoKoBeV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, heißt es in der Begründung. Die 7-Tagesinzidenz lag am 24. Februar 2021 mit 104 an der Spitze in Hessen, so dass es unumgänglich sei, dass hier weitere Schutzmaßnahmen getroffen werden, heißt es weiter.

Das Robert-Koch-Institut empfehle das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS, „OP- Maske) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Corona-Virus in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen, so heißt es in der Verfügung. Dies sei gerade an Orten, an denen eine größere Anzahl von Menschen zu erwarten sind, bzw. sich Menschen ohne ausreichenden Abstand einander begegnen, von besonderer Bedeutung. Im Rahmen des aktuellen Infektionsgeschehens sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die deutlich verstärkt auftretenden Virusmutationen eine erheblich höhere Ansteckungsgefahr und mithin eine schnellere Verbreitung des Virus gerade auch in seiner mutierten Version bedingen.


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