Impfung
Impfung

Das Masernschutzgesetz tritt am 01. März 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes müssen Eltern gegenüber der Schule oder Kita nachweisen können, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind. Dieser Nachweis gilt ebenfalls für Erwachsene, die in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Die Masernimpfung wird im Impfausweis oder gelben Kinderuntersuchungsheft als Nachweis vermerkt.


Kinder und Erwachsene, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder arbeiten, müssen den Nachweis bis spätestens 31.07.2021 erbringen. Geschieht das nicht, droht zum Beispiel den Eltern von betreuten Kindern ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro – oder der Verlust des Kitaplatzes.

WER MUSS GEGEN MASERN GEIMPFT SEIN?

Alle Kinder und Jugendliche, die Kindertagesstätten, Schulen oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, müssen eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das Gleiche gilt für Erwachsene, die in diesen oder in Gesundheitseinrichtungen eingesetzt werden sowie für Bewohner und Angestellte in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften.

WIE BELEGE ICH DIE MASERNIMPFUNG MEINES KINDES?

Der Beleg über eine vollständige (zweifache) Masernschutzimpfung erfolgt über den Impfausweis, das gelbe U-Heft (Kinderuntersuchungsheft) oder, wenn ein Kind oder Erwachsener die Masern bereits hatte, mit einem Attest.

WAS IST, WENN ICH DIE MASERN SCHON HATTE?

Mit einem ärztlichen Attest können Sie nachweisen, dass Sie die Masern bereits hatten. Ist dies bei Ihrem zuständigen Hausarzt nicht dokumentiert, da Sie die Masern beispielsweise in Ihrer Kindheit durchgemacht haben, kann Ihr Arzt über ein Blutbild den sogenannten Antikörpertiter bestimmen.

WAS PASSIERT, WENN ICH MEIN KIND NICHT GEGEN MASERN IMPFEN LASSE?

Bis zu 2.500 Euro Bußgeld erwartet Eltern, die ihre ungeimpften Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen betreuen lassen. Nicht geimpfte Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Das Bußgeld kann in gleicher Höhe auch gegen die Einrichtung verhängt werden, wenn diese nicht geimpfte Kinder betreut.

MEIN KIND BESUCHT EINE KITA, IST ABER NICHT GEIMPFT. VERLIEREN WIR JETZT UNSEREN KITAPLATZ?

Kinder, die bereits eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, und Erwachsene, die dort arbeiten, haben noch bis zum 31.07.2021 Zeit, den Nachweis einer Impfung oder Immunität, z. B. durch ein ärztliches Attest, vorzulegen.

WER IST VON DER MASERNIMPFPFLICHT AUSGENOMMEN?

Ausgenommen sind Personen, die vor 1970 geboren wurden. Es wird davon ausgegangen, dass diese die Krankheit bereits durchlitten haben. Ebenso sind Menschen, die mit einem ärztlichen Nachweis belegen können, dass die Masernimpfung bei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist, von der Impfpflicht befreit.

WER DARF GEGEN MASERN IMPFEN?

Die Masernimpfung sowie auch die übrigen Schutzimpfungen dürfen von allen zugelassenen Kassenärzten durchgeführt werden. Zahnärzte sind hiervon ausgenommen.

WARUM GIBT ES DAS MASERNSCHUTZGESETZ?

Ziel des neuen Gesetzes ist es, laut Bundesgesundheitsministerium, mit der Impfpflicht einen sogenannten Gemeinschaftsschutz und damit eine Verhinderung der Weiterverbreitung der hoch ansteckenden Krankheit zu erreichen. Dieser „Herdenschutz“ tritt erst bei einer Immunität von mindestens 95 % der Bevölkerung ein. Davon abgezogen werden Ungeimpfte und ein geringer Prozentsatz an Personen, bei denen die Impfung nicht wirkt. Die aktuelle Immunität liegt deutschlandweit bei 93 %.*