Jetzt ist es amtlich. Ab dem 1. März 2020 müssen alle Kinder und Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen einen Masern-Impfschutz nachweisen. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag am heutigen Donnerstagmittag (14.11.2019) mit großer Mehrheit in einer namentlichen Abstimmung verabschiedet. 459 Abgeordnete stimmten für das Gesetz, 89 lehnten es ab und 105 Abgeordnete enthielten sich.

„Das ist ein Kinderschutzgesetz im wahrsten Sinne des Wortes“, verteidigte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kurz vor der Abstimmung heute Morgen im ARD „Morgenmagazin“ das Gesetz. Masern seien keine Kinderkrankheit und außerdem nicht therapierbar betonte Spahn. Zumal seien Masern hochansteckend.

Hochansteckende Virusinfektion

Wichtig sei die Impfung vor allem bei Zwei- bis Fünfjährigen Kindern, um auch Kleinkinder in „Gemeinschaftseinrichtungen“ vor der Ansteckung zu schützen. Kleinkinder unter einem Jahr dürfen aus medizinischen Gründen diese Impfung nicht erhalten, können sich aber trotzdem Anstecken.

Bei der weltweit verbreiteten Masernerkrankung handelt es sich um eine hochansteckende, fieberhafte Virusinfektion. Bevor sich der typische Masern-Ausschlag sichtbar macht, ähneln die anfänglichen Beschwerden oftmals einer Grippe.  Masern zählen zwar zu den „Kinderkrankheiten“, dennoch erkranken zunehmen auch immer mehr Jugendliche und Erwachsene daran.

Masern mit schweren heimtückischen Folgen

In der Regel heilen Masern problemlos ab, doch kann es auch zu schwerwiegenden Komplikationen wie Mittelohrentzündung, Lungenentzündung oder einer gefährlichen Gehirnentzündung kommen. Besonders gefährlich ist die „Masernenzephalitis“, bei der es nach hohem Fieber zu Bewusstseinseintrübungen und Lähmungserscheinungen kommt, die in schweren Fällen zu bleibenden Schäden oder zum Tod führen.

Heimtückisch ist die seltene subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE), da diese erst Jahre nach der Infektion auftritt und da es kein Heilmittel gibt, unweigerlich immer zum Tod führt.

Die Ansteckung kann, wie bei vielen Viruserkrankungen über die sogenannte Tröpfcheninfektion oder aber auch durch den direkten Kontakt mit infektiösem Nasen- oder Rachensekret von Patienten kommen. So zum Beispiel, wenn gemeinsames Besteck benutzt wird.

Bußgeld bis zu 2.500 Euro

Dem Gesetzt nach, gilt die Impfpflicht ab März 2020 für alle Kindertagesstätten, Schulen, andere Gemeinschaftseinrichtungen, sowie bei der Tagespflege und in Flüchtlingsunterkünften. Betroffen sind nicht nur die Kinder dieser Einrichtungen, sondern die Impfpflicht gilt auch für das dort tätige Personal. Ebenfalls von der Impfpflicht betroffen sind alle Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen. Nachgewiesen werden kann der Impfschutz durch den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft.

Das Gesetzt sieht vor, dass Kinder, die die Impfung nicht nachweisen können, vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden können. Wenn sich ein Mitarbeiter einer entsprechenden Einrichtung der Impfung verweigert, darf dieser dort keine Tätigkeiten aufnehmen. Für Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen wollen, droht sogar ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro. Auch Kindertagesstätten, die nicht geimpfte Kinder zulassen, können mit dem Bußgeld belegt werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Einrichtungen.

2019 schon 501 Erkrankungen

Eine Frist bis zum 31.07.2021 zum Nachweis der Impfung, haben all diejenigen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes (01.03.2020) Gemeinschaftseinrichtungen besucht oder dort gearbeitet haben.

Ausgeschlossen von der Impfpflicht sind alle Menschen, die vor 1970 geboren wurden oder bei denen durch die Impfung gesundheitliche Schäden drohen. Ebenfalls ausgeschlossen von der Impfpflicht sind die Menschen, die die Masern bereits nachweislich hatten.

Wie aus der Datenbank des Robert-Koch-Institut hervorgeht, gab es in diesem Jahr (2019) bereits 501 Menschen, die an der Virusinfektion erkrankt sind. Damit sich der Erreger nicht weiterverbreiten kann, ist eine Immunität der Bevölkerung von mindestens 95 Prozent erforderlich. Dieses wurde jedoch in Deutschland bisher nicht erreicht.