Symbolfoto Finanzen: Foto: Pixabay

Laut vorläufigen Berechnungen von Finanzexperten soll der Rundfunkbeitrag ab 2025 um 58 Cent von monatlich 18,36 Euro auf 18,94 Euro steigen. Diese Informationen stammen aus einem am Freitag bekanntgewordenen Entwurf des Expertengremiums KEF, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet. Die Kommission plant, Anfang 2024 eine endgültige Empfehlung an die Bundesländer abzugeben, die das letzte Wort zur Beitragshöhe haben. Dabei müssen sie sich jedoch eng an der Empfehlung der KEF orientieren.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine Einnahmen

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, bestehend aus ARD, ZDF und Deutschlandradio, finanziert sich hauptsächlich durch Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag, den Haushalte und Unternehmen entrichten. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 8,4 Milliarden Euro für die Medienhäuser generiert. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in einem Staatsvertrag festgelegt, der die einstimmige Zustimmung aller Bundesländer erfordert.

Uneinigkeit über die mögliche Beitragserhöhung

Mit der wahrscheinlich gewordenen Empfehlung für eine Beitragserhöhung zeichnet sich ein Konflikt ab. Denn mehrere Ministerpräsidenten haben bereits in den vergangenen Wochen und Monaten deutlich gemacht, dass sie eine Erhöhung nicht unterstützen werden, da sie in der Bevölkerung keine Akzeptanz dafür sehen. Sollten sich diese Länder gegen eine Erhöhung aussprechen, besteht die Möglichkeit, dass der Streit vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wird. Die Ministerpräsidenten, die gegen eine Beitragserhöhung sind, verweisen immer wieder auf den Skandal beim ARD-Sender Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB). Der Sender geriet im Sommer 2022 in eine tiefe Krise aufgrund von Vorwürfen der Vetternwirtschaft und Verschwendung. Dies führte zu personellen Konsequenzen an der Spitze des Senders. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ermittelt weiterhin, und parallel dazu läuft ein Untersuchungsausschuss im brandenburgischen Landtag.

Kritik an frühzeitiger Festlegung auf Beitragstabilität

In den Ländern gibt es jedoch auch kritische Stimmen. Kritik an den Ministerpräsidenten, die sich bereits frühzeitig auf Beitragstabilität festgelegt haben, kam auch aus der Medienbranche. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Entscheidung bereits in einem frühen Stadium getroffen wurde, noch bevor die laufenden Berechnungen der KEF abgeschlossen waren. Die Überprüfung des Finanzbedarfs ist mit der KEF staatsfern organisiert.

Die Sicht des sächsischen Medienministers und die Argumente der Sender

Sachsens Medienminister Oliver Schenk (CDU) äußerte gegenüber der dpa die Einschätzung, dass die Länder nicht einstimmig einer Erhöhung zustimmen werden. Er betonte, dass die Reformbemühungen der Rundfunkanstalten offenbar nicht ausreichend waren, um das Ziel der Beitragstabilität zu erreichen. Er forderte weitere Anstrengungen von Anstalten und Politik, um eine Beitragserhöhung zu vermeiden. Die öffentlich-rechtlichen Sender argumentieren, dass allein durch die Inflation die Kosten gestiegen seien. Sie sprechen von einer moderaten Anmeldung des Finanzbedarfs für die Jahre 2025 bis 2028. Die aktuelle Periode läuft noch bis Ende 2024, und mindestens bis dahin gilt der monatliche Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro.

Bundesverfassungsgericht und die letzte Beitragserhöhung

Bereits bei der letzten Beitragserhöhung wurde das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingeschaltet. ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten geklagt, weil sich das Land Sachsen-Anhalt gegen eine Erhöhung gestemmt hatte. Es kam nicht einmal zu einer notwendigen Abstimmung im Landtag in Magdeburg. Damals stand Sachsen-Anhalt um Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) alleine da. Im Gegensatz dazu waren alle anderen Bundesländer damals bereit, der Erhöhung zuzustimmen. Am Ende setzten die Bundesverfassungsrichter die Steigerung um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro durch und rügten Sachsen-Anhalt.

Staatsverträge und Finanzbedarf im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Der Rundfunkbeitrag ist Teil der Struktur, die die Bundesländer für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk per Staatsverträgen festlegen. Diese Verträge beschreiben den groben Aufbau der Sendeanstalten, die Kontrollmechanismen hinsichtlich sparsamer Haushaltsführung und den gesellschaftlichen Auftrag, den die Sender erfüllen sollen. Konkrete Programminhalte unterliegen nicht der Einflussnahme der Länder, da in Deutschland Presse- und Rundfunkfreiheit per Grundgesetz gelten. Der Finanzbedarf der Sendeanstalten, den sie der KEF zur Überprüfung vorlegen, ergibt sich aus diesem Auftrag.