Bereits einen Tag vor der Jahreswechsel trat am 30.12.20202 das novellierte rheinland-pfälzische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) in Kraft. Erleichtert wird damit unter anderem die Vereinbarkeit von Ehrenamt und Beruf. „Mit dem Gesetz haben wir die maßgebliche rechtliche Grundlage an die Bedürfnisse der Praxis angepasst und damit diesen für unsere Bevölkerung so wichtigen Bereich zukunftsfähig ausgerichtet“, sagte Innenminister Roger Lewentz. Dem Gesetzgebungsverfahren ging ein breites Beteiligungsverfahren der Verbände voraus, dass viel positive Beachtung fand.


Das neue Gesetz eröffnet die Möglichkeit von öffentlich-rechtlichen Partnerschaftsvereinbarungen zwischen kommunalen Verwaltungen und Betrieben und regelt eindeutig, dass die Feuerwehr keine allgemeine Gefahrenabwehrbehörde mit Zuständigkeiten zur Abwehr aller erdenklichen Gefahren ist. Damit soll Amtshilfe außerhalb der Kernaufgaben der Feuerwehr vorrangig von Arbeitnehmern ohne besondere Arbeitsplatzrisiken durchgeführt werden.

Dies erleichtert für die Mitglieder der Feuerwehr erheblich die Vereinbarkeit von Ehrenamt und Beruf. Die Interessen von Wirtschaft und Kommunen als Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes werden in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. „Das für unser Gemeinwesen so wichtige Ehrenamt kann nur zusammen und im Dialog mit der Wirtschaft als privatem Arbeitgeber gefördert und gestützt werden“, betonte Minister Lewentz.

Altersgrenze auf 67 Jahre angehoben

Mit der Novellierung wird auch dem demographischen Wandel Rechnung getragen, indem die Altersgrenze für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige landesweit auf 67 Jahre angehoben worden ist. Die Aufrechterhaltung der Tagesalarmsicherheit der freiwilligen Feuerwehren wird damit ebenso sichergestellt wie der Einsatz noch leistungsfähiger Feuerwehrangehöriger.

Um das LBKG schlagkräftiger und moderner auszugestalten, sind Anordnungen der Einsatzleitung bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbar. Zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr sind außerdem Eingriffsmöglichkeiten in außergewöhnlichen Gefahrenlagen beispielsweise nach schweren Unfällen in Industrieanlagen deutlich erweitert worden. Für den Katastrophenschutz wurden zudem mit der „Wasserrettung“, der „Psychosozialen Notfallversorgung“ und „der Rettung aus unwegsamem Gelände“ neue Fachbereiche eingeführt.

Einfacheres Abrechnungsverfahren

Ausdrücklich hervorgehoben und begrüßt wurden im Verfahren auch die Regelungen zu den neu eingeführten Kostenersatztatbeständen und die vereinfachten Abrechnungsverfahren insbesondere durch landeseinheitliche Kostenpauschalen für Einsatzfahrzeuge, die für die Kommunen besonders wichtig sind.

Die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule erhält mit „Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie“ einen neuen Namen. „Diese wichtige Einrichtung trägt künftig schon im Namen, dass sie mehr ist und schon immer mehr war als eine reine Lehrstätte für Einsatzkräfte, sie ist ein Kompetenzzentrum für den Brand- und Katastrophenschutz insgesamt“, so Lewentz.

„Unsere Feuerwehrangehörigen und Angehörigen der Hilfsorganisationen sollen die bestmöglichen Bedingungen für ihre Arbeit für unser Gemeinwesen vorfinden und dies haben wir mit der Novellierung des LBKG erreicht. Auch über diesen Weg bedanke ich mich im Namen der Landesregierung für Ihren außerordentlich wichtigen Beitrag für unsere Sicherheit. Gerade in der heutigen Zeit wird deutlich, was Sicherheit für uns bedeutet“, betonte der Innenminister.