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Wer gegen das Verkehrsrecht verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Diese sind im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog festgeschrieben. Seit seiner Einführung im Jahre 2001 wurde der Strafkatalog fortlaufend erweitert und ergänzt. Auch 2023 sollten sich Kraftfahrer mit einigen Neuerungen und Ergänzungen vertraut machen.

Welche Neuerungen gelten?

Maßgebliche Neuerungen betreffen den Führerscheinumtausch, die Winterreifen oder die Maskenpflicht.

Führerscheinumtausch – Frist abgelaufen

Alle zwischen 1959 und 1964 Geborenen waren aufgerufen, die alten grauen oder rosa Führerscheine umzutauschen. Die Frist lief am 19. Januar 2023 ab. Wer dies versäumt hat und nun mit seinem alten Lappen erwischt wird, muss zehn Euro Verwarngeld zahlen.

Tipp: Wer zwischen 1965 und 1970 geboren ist, muss sich bis spätestens 19. Januar 2024 einen Scheckkarten-Führerschein zugelegt haben.

Winterreifen-Kennzeichnung

Offiziell tritt die neue Verordnung zur Kennzeichnung von Winterreifen zum 30. September 2024 in Kraft. Bis dahin sind alle Reifen mit M+S Kennzeichnung wintertauglich, sofern das Herstellungsdatum den 31.12. 2017 nicht überschreitet. Eine Bereifung jüngeren Herstellungsdatums erfüllt die Anforderungen nur, wenn diese das Alpine Symbol, eine Schneeflocke vor einem Berggipfel, trägt.

Wichtig: In Deutschland herrscht eine saisonale Winterreifenpflicht. Wer auf winterlichen Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss 60 Euro Bußgeld zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg.

Änderungen im Verbandskasten

Mit dem Corona-Virus haben in vielen Bereichen Veränderungen Einzug gehalten. Ab 1. Februar 2023 sind zwei OP-Masken im Verbandskasten Pflicht.

Interessant: Vorgeschrieben sind zwei verpackte OP-Masken. FFP2-Masken schreibt der Gesetzgeber nicht zwingend vor.

Im Gegenzug bedeutet die Maskenpflicht das Aus für das 40 x 60 Zentimeter große Verbandstuch. Entfernt werden darf auch ein Dreieckstuch. Bislang waren zwei Dreieckstücher im Verbandskasten Pflicht.

Welche Änderungen beinhaltet der Bußgeldkatalog 2023?

Neben den genannten Neuerungen gilt es ab diesem Jahr auch einige Änderungen bestehender Paragrafen zu berücksichtigen.

  • Punkte in Flensburg: Während noch 2014 ganze 18 Punkte in Flensburg notwendig waren, genügen laut aktueller Verordnung bereits acht Punkte, um den Führerschein zu verlieren.
  • Handy am Steuer: Wer am Steuer telefoniert, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg. Tritt während des Telefonierens ein Schaden ein, drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
  • Gaffen und Fotografieren: Wer auf Autobahnen keine Rettungsgasse bildet, muss mit 320 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Seit Januar 2023 werden auch Gaffer verstärkt zur Kasse gebeten. Wer Unfalltote filmt oder fotografiert, dem drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder hohe Geldstrafen.

Das neue Punktesystem im Bußgeldkatalog 2023

Der neue Bußgeldkatalog schreibt den Führerscheinentzug bei acht Punkten vor.

Das Punktesystem folgt dabei einer Einteilung in vier Stufen:

  • 1 bis 3 Punkte = Vormerkung (keine Konsequenzen zu befürchten)
  • 4 bis 5 Punkte = schriftliche Ermahnung (Fahreignungsregister verschickt Ermahnung und weist darauf hin, durch die Teilnahme am Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen zu können)
  • 6 bis 7 Punkte = Verwarnung (schriftliche Verwarnung wird verschickt, Aufbauseminar wird angeordnet, wer dem nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt, verliert den Führerschein)
  • 8 Punkte = Führerscheinentzug (Papiere werden für mindestens sechs Monate eingezogen, Neubeantragung setzt u.U. eine medizinisch-psychologische Untersuchung voraus)

Mehr dazu auf: bussgeldrechner.org/bussgeldkatalog.html

Das sind die verrücktesten Bußgelder in Deutschland

Folgende Sanktionen geben Anlass zum Schmunzeln, sind aber ebenso im Strafregister fest verankert.

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Straße nicht schräg überqueren

Die Straße ist gerade, unter Beachtung des Straßenverkehrs und auf dem kürzesten Weg zu überqueren. Wer dies nicht beachtet, zahlt fünf Euro Strafe. Wird dadurch ein Unfall verursacht, verdoppelt sich das Bußgeld.

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Gassi gehen – aber richtig

Wer sich das Gassi führen vereinfachen möchte und dies vom Kfz aus erledigt, zahlt eine Geldbuße von fünf Euro. Dies gilt übrigens nicht nur für Hunde, sondern auch bei Kühen, Pferden, Ziegen & Co.

Mitfahrer auf dem Rad

Personen, die älter als sieben Jahre sind, dürfen nicht auf Gepäckträger oder Lenkstange mitfahren. Wer erwischt wird, zahlt fünf Euro Bußgeld.

Unnütze Spazierfahrt

Geahndet wird auch unnützes Hin- und Herfahren. Fühlen sich Passanten oder Anwohner gestört, werden 20 Euro Strafe fällig.

Fahrräder auf der Autobahn

Radfahrer dürfen die Autobahn nicht benutzen. Mindestens zehn Euro Bußgeld drohen in diesem Fall.

Links auf Landstraßen

Wer sich in Deutschland nicht an den Rechtsverkehr hält, zählt 80 Euro Bußgeld. Für Fußgänger gilt, wer außerorts nicht am linken Fahrbahnrad entlangläuft, muss fünf Euro Bußgeld zahlen.

Straffällig im Elbtunnel

Der Hamburger Elbtunnel hat im Bußgeldkatalog sogar einen eigenen Paragrafen inne. Wer die Höhenkontrolle des Tunnels auslöst, muss ein Bußgeld von 240 Euro zahlen und  mit einem Punkt rechnen.

Parkplätze blockieren

Wer nicht platzsparend parkt und mehrere Parkbuchten blockiert, kann zu zehn Euro Bußgeld verpflichtet werden.

Cabrios am Straßenrand

Wer im Sommer mit offenem Verdeck parkt, darf es Langfingern nicht zu leicht machen. Sind die Türen nicht verschlossen und die Scheiben nach oben gedreht, sind 15 Euro Bußgeld fällig.

FKK am Steuer

Das Tragen von Textilien in Fahrzeugen ist nicht vorgeschrieben. Wer nackt aus dem Auto steigt, für den kann es allerdings teuer werden. Die Bußgelder schwanken hier zwischen fünf und 1.000 Euro.