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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) informiert: Unternehmen wie Privatpersonen – müssen in diesem Jahr die anstehende Reform der Grundsteuer im Blick haben, bei der Millionen von Grundstücken und Gebäuden neu bewertet werden. Zwar wird erst ab 2025 die Grundsteuer auf Basis dieser neuen Bewertungen erhoben, doch Eigentümer sollten zeitnah tätig werden, rät die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Bis zum 31. Oktober müssen alle erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht sein, andernfalls drohen Verspätungszuschläge. Dieser Abgabetermin gilt auch für steuerlich beratene Mandanten.


Kammerpräsident Walter Sesterhenn

„Vor allem Unternehmen mit umfangreichem Grundbesitz und Immobilienbestand sollten sich zeitnah um das aufwändige Zusammenstellen der geforderten Angaben kümmern, denn die Zeit dafür ist knapp bemessen“, betont Kammerpräsident Walter Sesterhenn. „Die für die Erklärungen erforderlichen Daten finden sich insbesondere in Flurkarten, im amtlichen Lageplan und Grundbuchauszügen sowie den Bauunterlagen oder Berechnungen des Architekten. Diese müssen zusammengestellt und gegebenenfalls bei den Behörden, Architekten oder Bausachverständigen angefordert werden.“

Damit die Finanzämter die Bewertungen durchführen können, müssen die Steuerpflichtigen eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ gemäß § 228 BewG abgeben. Der maßgebliche Stichtag für die geforderten Angaben ist der 1. Januar 2022. Nach aktuellem Stand können die Feststellungserklärungen ab dem 1. Juli 2022 elektronisch an die Finanzverwaltungen übermittelt werden.

Die wichtigsten Angaben, die für die Einreichung der Erklärungen benötigt werden dürften, sind demnach:

  • die genaue Lage des Grundstücks unter Angabe der Gemarkung, Flurstücke / Flurstücknummern
  • die Grundstücksart
    • unbebautes Grundstück
    • Wohngrundstück: Ein- / Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum
    • Nichtwohngrundstück: Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, sonstiges bebautes Grundstück
  • das Baujahr
  • die Wohnfläche / Nutzfläche bzw. die Brutto-Grundfläche
  • die Anzahl der Garagen- / Tiefgaragenstellplätze
  • die Grundstücksgröße
  • ggf. erfolgte Kernsanierung
  • ggf. bestehende Abbruchverpflichtung
  • Nummer des Gebäudes aus dem Lageplan

Besitzer von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung müssen darüber hinaus weitere Angaben machen. Ein fachkundiger Berater kann hierbei unterstützen.

Wichtig: Welche Daten in der Feststellungserklärungen genau angegeben werden müssen, hängt von der Lage des Grundstücks ab. Dem sogenannten Bundesmodell, das der Gesetzgeber beschlossen hat, haben sich nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen. Die übrigen Bundesländer haben abweichende Gesetze erlassen. „Unternehmen sollten sich also sehr zeitnah informieren, welche Angaben im Einzelnen von ihnen gefordert sind“, rät Sesterhenn eindringlich.

Wer große Schwierigkeiten hat, die nötigen Größen innerhalb der kurzen Zeit exakt zu ermitteln, kann zwar zunächst mit einem sachgerechten Näherungswert arbeiten, sollte dies aber gegenüber dem Finanzamt auch entsprechend als vorläufige Erklärung ausweisen. Er hat dann im kommenden Jahr die Möglichkeit, seine Angaben zu präzisieren. Insbesondere für Unternehmen mit großem Immobilienbesitz empfiehlt es sich grundsätzlich, mit exakten Daten zu arbeiten, denn auf dieser Basis wird schlussendlich die Grundsteuer ermittelt. „Kleine Abweichungen fallen vielleicht bei einem Einfamilienhaus nicht ins Gewicht, für große Unternehmen sieht es jedoch ganz anders aus“, betont Sesterhenn.

Wie sich die Reform schlussendlich finanziell auf die Betroffenen auswirkt, ließe sich laut Sesterhenn noch nicht sicher sagen

Es sei sehr wahrscheinlich, dass einige Immobilien- und Grundbesitzer stärker als bisher, andere weniger stark zur Kasse gebeten werden. Genaueres ist wegen der noch nicht geregelten Hebesätze der Gemeinden offen. Für Steuerpflichtige mit umfangreichem Immobilienvermögen bedeutet die Neuregelung zunächst einmal die Beschaffung einer großen Datenmenge, die in vielen Fällen gar nicht oder nicht im benötigten Format vorliegt. „Beispielweise müssen Eigentümer von Geschäftsgrundstücken bei Angaben zu Bruttogrundfläche und Nutzungsfläche genau differenzieren, weil dadurch erhebliche Unterschiede in der Besteuerung entstehen können. Sie müssen außerdem die weiteren Anforderungen wie die Anzeigepflicht bei Veränderungen der Nutzung ab 2022 im Blick behalten“, erinnert Sesterhenn. Für Unternehmen, deren Grundbesitz sich über verschiedene Bundesländer erstreckt, sei die Situation durch die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern zusätzlich komplizierter. Auch hier sollten sich Betroffene fachkundige Unterstützung holen.