Hunde sind für viele Familien wie Kinder, doch was passiert im Falle einer Scheidung – haben die Getrennten dann ein gesetzliches  Umgangsrecht mit dem Hund?

Das ist auf jeden Fall nicht der Fall, sofern der Hund vor der Ehe angeschafft wurde, so stellte es das Oberlandgericht Stuttgart zumindest klar. Hier hatte eine Frau auf die Herausgabe des Hundes geklagt.

Laut der Rechtsprechung sind Haustiere auf jeden Fall Haushaltsgegenstände, so steht es zumindest in der Urteilsbegründung des OLG Stuttgart. Und genau diese können dem Ehepartner nur dann überlassen werden, sofern die gemeinsam angeschafft worden sind.

Ex-Frau klagt auf Herausgabe des Hundes

In dem strittigen Fall, hatte die Frau ihren Ex-Mann dazu zwingen wollen, die Labradorhündin herauszugeben, obwohl der Hund von dem Paar vor der Ehe angeschafft wurde. Das Tier wurde gemeinsam über einem Tierhilfeverein angeschafft, wobei der Ehemann als Eigentümer dort vermerkt wurde.

Als sich das Paar 2016 getrennt hatte, erklärte sich der Mann zwar bereit, dass eine Ex-Partnerin regelmäßigen Umgang mit dem Hund haben kann, aber gänzlich überlassen wollte er ihr das Tier nicht.

In erster Instanz klagte die Frau vor dem Familiengericht Sigmaringen. Dieses gab jedoch der Beschwerde der Ex-Partnerin auf Herausgabe des Tieres nicht statt, da sie nicht nachweisen konnte, Miteigentümerin des Hundes zu sein.

Herausgabe würde nicht dem Tierwohl dienen

Auch wenn sie sich um die Hündin wie um ein Kind gekümmert habe, so würde das nichts an den Eigentumsverhältnissen ändern, begründete das Familiengericht seine Entscheidung.

Auch wenn die Ex-Partnerin nachweislich Miteigentümerin gewesen wäre, hätte es Gericht einer Herausgabe nicht zugestimmt. Nach drei Jahren der Trennung ginge es auch hier um das Tierwohl und es wäre, nicht förderlich gewesen, dass der Hund sich in einer anderen Umgebung hätte eingewöhnen müssen. So zumindest die Meinung des OLG Stuttgart