Polizei BMW Symbolbild
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Lahnstein. Am Mittwochabend wurde ein 67-jähriger Mann Opfer einer Gewalttat in einer Gartenanlage in der Lahnsteiner Allerheiligenbergstraße. Wie die Staatsanwaltschaft Koblenz nun mitteilt, wird gegen einen 46-Jährigen aus Lahnstein wegen des Verdachts des Totschlags ermittelt.

Nach dem Ergebnis der intensiv geführten Ermittlungen der Kriminaldirektion Koblenz ergab sich ein Tatverdacht gegen einen 46-Jährigen Lahnsteiner, der am Tag nach der Tat vorläufig festgenommen wurde. Er soll am Mittwoch-Nachmittag wiederholt mit Gewalt auf den Körper und den Kopf des Opfers „eingewirkt haben“, formuliert der Staatsanwalt.

Am Donnerstag wurde der Beschuldigte dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags in Verbindung mit Fluchtgefahr Haftbefehl erließ und die Untersuchungshaft anordnete. Der Beschuldigte hat sich zum Tatvorwurf bisher nicht geäußert. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der bei der Gerichtsmedizin in Mainz durchgeführten Obduktion soll Gewalteinwirkung den Tod des Opfers verursacht haben.

Die Ermittlungen dauern an. Insbesondere werden Zeugen zu vernehmen und weitere rechtsmedizinische Gutachten einzuholen sein. Weitergehende Auskünfte, insbesondere zu Details der Tatausführung sowie Einzelheiten zur Person des Opfers und des Beschuldigten, will die Staatsanwaltschaft zurzeit nicht erteilen.


Hintergrund/Rechtliche Hinweise:

§ 212 Absatz 1 StGB hat folgenden Wortlaut:

„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft“.

Ein Totschlag setzt voraus, dass jemand einen anderen Menschen getötet hat. Zusätzlich muss der Täter aber bei seiner Handlung den Tod des anderen gewollt haben. Auch ein sicheres Wissen, dass die Verletzungshandlungen gewiss zum Tode des Opfers führen werden, genügt. Es genügt auch wenn der Tod des Anderen „billigend in Kauf genommen“ wird.Von Mord spricht man im Strafrecht nur, wenn jemand einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck tötet.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.