| Nach Wiedereinführung und Modifizierung der Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz des Bundes hat Rheinland-Pfalz alles in die Wege geleitet, damit berechtigte Krankenhäuser ihren Anspruch auch geltend machen können.
Qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten sicherstellen
„Ich bin sehr froh, dass es gelungen ist, den Bund davon zu überzeugen, Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser grundsätzlich wiedereinzuführen“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. Bereits seit dem Herbst habe das Land in Anbetracht der wieder zunehmenden COVID-19-Fälle und der damit steigenden Anzahl von vollstationären Krankenhausbehandlungen gefordert, dass Kliniken, die in der Corona-Pandemie Eingriffe verschieben, dafür kurzfristig weiter einen finanziellen Ausgleich erhalten. „Das ist ein wichtiger Schritt, um eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit COVID-19 oder anderen Erkrankungen stationär behandlungsbedürftig sind.“
Mehr Betten müssen wieder freigehalten werden
„Allerdings sind die vom Bund getroffenen Regelungen zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch nicht ausreichend. Denn längst nicht alle Kliniken, die an der Versorgung von COVID-19-Patienten beteiligt sind, erhalten Zahlungen. Ich habe mich bereits beim Bundesgesundheitsminister für weitere Änderungen eingesetzt“, sagte die Ministerin.
Im Rahmen ihres Versorgungauftrages sind alle zugelassenen Krankenhäuser und Krankenhaustandorte verpflichtet, die stationäre Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Behandlung von COVID-19-Patienten sicherzustellen. „Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen ist es nachvollziehbar und notwendig, dass die Krankenhäuser wieder vermehrt Betten für die Behandlung von an COVID-19 erkrankten Personen freihalten. Das heißt, dass auch wieder elektive Eingriffe verschoben werden, soweit dies die Auslastung sowie personelle Situation zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich erscheinen lassen“, erläuterte Bätzing-Lichtenthäler. Die Ministerin dankte an dieser Stelle erneut den Mitarbeitenden in den Krankenhäusern für ihren unermüdlichen Einsatz.
Schnelle Auszahlung an die Krankenhäuser
Das neue Ausgleichszahlungsverfahren, das ab dem 18. November derzeit befristet bis 31. Januar 2021 gilt, weist gegenüber den bisherigen zahlreichen Neuerungen auf, die Vorarbeiten und eine Anpassung des Verfahrens erforderlich gemacht haben. Damit eine schnelle Auszahlung an die Krankenhäuser erfolgen kann, hat Rheinland-Pfalz bereits einen ersten Abschlag beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt, welcher kurzfristig an die anspruchsberechtigten Kliniken ausgezahlt werden soll.
„Lösungen müssen gefunden werden“
Rheinland-Pfalz setzt sich in laufenden Gesprächen mit dem Bundesministerium für eine Fortsetzung der Ausgleichszahlungen an die Krankenhäuser ab dem 1. Februar 2021 ein. „Wir sehen in der aktuellen Pandemie-Lage in Rheinland-Pfalz, wie essentiell unsere seit März etablierte Netzwerkstruktur ‚Allianz der Krankenhäuser‘ ist. Für diese tragende Versorgungsstruktur der fünf Versorgungsgebiete muss auch über den 31. Januar 2021 hinaus eine Lösung gefunden werden, die die wirtschaftliche Stabilität und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung insgesamt sichert und den Krankenhäusern eine kurzfristig wirksame Liquiditätshilfe bringt“, sagte Gesundheitsministerin Bätzing-Lichtenthäler.
Zum Hintergrund
Krankenhäuser, die zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhalten für die seit dem 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 daraus resultierenden Einnahmeausfälle eine Kompensation. Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten nach den neuen bundesgesetzlichen Regelungen grundsätzlich nur Krankenhäuser der Notfallstufe 3 und 2, die zuvor von dem Land nach verschiedenen Kriterien bestimmt wurden (insbesondere 7-Tages-Inzidenz über 70, Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten unter 25 Prozent). Liegen die freien betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten unter 15 Prozent, können auch Krankenhäuser der Notfallstufe 1 / Basisnotfallversorgung bestimmt werden.