WhatsApp Image 2021 07 01 at 10.17.49
WhatsApp Image 2021 07 01 at 10.17.49

Eine weitere Abstellhalle für Kleinflugzeuge auf dem Flugplatz Mainz-Finthen ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Grund dafür ist, dass deren Errichtung dem Flächennutzungsplan der Stadt Mainz, der für das Baugrundstück Wohnbauflächen vorsieht, wiederspricht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Halle sollte an bestehende Flughafengebäude angebaut werden

Der klagende Luftfahrtverein Mainz e.V. beantragte die Baugenehmigung zur Erstellung einer Abstellhalle für Flugzeuge auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen am Flugplatz Mainz-Finthen. Die Halle soll unmittelbar an bestehende Flughafengebäude in Richtung Süden angebaut werden. Die beklagte Stadt erteilte keine Baugenehmigung mit dem Hinweis auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000, der dort eine geplante Wohnbaufläche ausweist. Nachdem die Stadt über den vom Luftfahrtverein eingelegten Widerspruch nicht entschied, erhob dieser Untätigkeitsklage. Zu deren Begründung machte der Luftfahrtverein im Kern geltend, die Wohnbauflächenfestsetzung sei funktionslos, weil eine Wohnnutzung – insbesondere unter Lärmgesichtspunkten – realistischerweise nicht neben einem Flugplatz verwirklicht werden könne und die Existenz des Flugplatzes an dieser Stelle auf Dauer rechtlich gesichert sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Begründung des Verwaltungsgerichts

Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Flugzeughalle. Das in den Außenbereich hinein geplante Gebäude sei dort nicht privilegiert zulässig. Auch als sonstiges Vorhaben sei es im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Es widerspreche dem geltenden Flächennutzungsplan der Beklagten aus dem Jahr 2000, der für den Bereich eine geplante Wohnbaufläche festsetze. Deren Verwirklichung sei nicht offenkundig auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen und deshalb funktionslos. Mit der zukunftsgerichteten Festsetzung werde ein neuer Stadtteil zur Erweiterung des bestehenden Wohnungsangebots geplant, der nahezu die gesamte Flugplatzfläche für Wohnzwecke vorsehe. Zu dem vom Kläger befürchteten Lärmkonflikt könne es mit Blick auf die damit verbundene Aufgabe des Flugplatzes nicht kommen. Die Umsetzung des Flächennutzungsplans sei auch nicht wegen einer rechtlich gesicherten dauerhaften Erhaltung des Flugplatzes gehindert. Das ganz überwiegende Flugplatzgelände stehe im Eigentum des (von der Beklagten mitgetragenen) Zweckverbandes Layenhof/Münchwald und sei der Betriebsgesellschaft für die Flughafennutzung (nur) befristet bis zum Jahr 2030 verpachtet; eine Verlängerung der Pachtdauer sei ebenso möglich wie eine kurzfristige Kündigung des Pachtvertrags durch jeweils einen Vertragspartner. Die luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung stehe ebenso unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des Grundstückseigentümers. Auch sonstige Vereinbarungen schrieben nicht die Fortführung des Flugplatzes fest. Eine bloße Änderung der Planungsabsicht der Beklagten nehme der Festsetzung der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan 2000 ebenfalls nicht ihre Verbindlichkeit. Deshalb komme es hier auf die von der Beklagten eingeleitete Änderung des Flächennutzungsplans, nach dessen Entwurf der Flugplatz beibehalten werden solle, nicht weiter an. Im Übrigen stelle dieser das Baugrundstück zwar als Teil des Flugplatzes dar, erlaube auf diesem jedoch keine Hochbauten.