Rheinland-Pfalz. Die „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in Wohnangeboten über Tag und Nacht für minderjährige Menschen mit Behinderungen“ sowie die „Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ wurde verkündet.

So sind Erleichterungen beim Tragen von Masken und Abstandsregelungen möglich

Gegenstand der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in Wohnangeboten über Tag und Nacht für minderjährige Menschen mit Behinderungen“ sind Änderungen im Anwendungsbereich So werden selbständige kleine Einrichtungsformen nach § 4 LWTG mit nicht mehr als 16 Plätzen zu den Einrichtungen nach § 5 LWTG gezählt, wenn sie weitere folgende Kriterien erfüllen: die Einrichtungen müssen eigenständig organisiert sein und ein ausgelagertes von der Haupteinrichtung räumlich getrenntes Wohnangebot haben. So sind Erleichterungen beim Tragen von Masken und Abstandsregelungen möglich.

Auch können aufgrund der steigenden Immunisierungsrate in der Eingliederungshilfe die Besuchsregelungen an die allgemeinen Regelungen aus der einundzwanzigsten Coronabekämpfungsverordnung angepasst werden. Es gilt nunmehr auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe das, was für jeden anderen Haushalt im Land Rheinland-Pfalz gilt. Die regelmäßigen Testungen insbesondere der Mitarbeiter wurden den neuen Gegebenheiten ebenfalls angepasst. Die neue Verordnung tritt heute am 31. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Die „Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ sieht die Aufhebung der begrenzten Anzahl von Begleitpersonen bei dem Besuch der Sozialpädiatrischen Zentren und der angeschlossenen Frühförderstellen vor. Bisher war die Begleitung auf eine Person begrenzt. In bestimmten Situationen ist jedoch aus medizinischer Sicht die Anwesenheit weiterer Personen wie z. B. der eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin notwendig. Im Falle einer therapeutischen Notwendigkeit können zukünftig neben der Begleitperson weitere Personen anwesend sein. Die Verordnung ist am 30. Mai 2021 in Kraft getreten.