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Nach der Stadt Mainz hat nun auch der Landkreis Mainz-Bingen die in seiner Allgemeinverfügung vom 12. April verfügte Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr ausgesetzt.  Grund ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes Mainz von gestern, das in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet hat, der gegen die gleichlautende Ausgangssperre in der Stadt Mainz eingelegt wurde. Die Landeshauptstadt hat daraufhin die Ausgangssperre auf ihrem Gebiet zunächst ausgesetzt. Diesem Vorgehen schließt sich der Landkreis Mainz Bingen nun an.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkung vom Land hätte tragfähig begründet werden müssen, weil es die Landkreise und kreisfreien Städte zur wörtlichen Umsetzung einer Musterverfügung verpflichtet hat. Da die örtlichen Behörden dabei grundsätzlich keinen Spielraum haben, sei es ihnen verwehrt, die Notwendigkeit der Ausgangsbeschränkung selbst zu begründen.

Die Stadt Mainz prüft nun die in dem Beschluss niedergelegten Gründe und wird dann rechtzeitig im Laufe der Rechtsmittelfrist entscheiden, ob sie hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegt.

Aktuell gilt also: Personen, die sich im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 5 Uhr morgens außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft – gleich aus welchem Grund – aufhalten, müssen im Landkreis Mainz-Bingen derzeit mit keinem Buß- oder Verwarnungsgeldern rechnen. Die Ordnungsämter überwachen die Ausgangssperre im Landkreis nicht mehr. Die übrigen Regelungen der Allgemeinverfügung vom 12. April bleiben bestehen.