Nachrichten Groß-Gerau
| Artenschutz gilt immer – unabhängig vom Ort und der Jahreszeit. Daher sind bei Baumfällung und Heckenrückschnitt bestimmte Fristen zu beachten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau hin.
Fortpflanzung und Ruhephasen sollen ermöglicht werden
Mit dem 1. März endet die gesetzlich geregelte Zeit, die Anfang Oktober beginnt, für Rodungs- oder Schnittmaßnahmen an Gehölzen. Diese Frist ist wichtig, um die Artenvielfalt in der Landschaft zu erhalten. Fledermäusen, Vögeln (insbesondere Singvögeln, Spechten, Eulen und Weißstorch), holzliebenden Käfern wie Heldbock und Hirschkäfer sowie Hornissen sollen die Fortpflanzung und Ruhephasen ohne Störung durch menschliche Aktivitäten ermöglicht werden. So kehren im Moment die Zugvögel auf ihrem Frühjahrszug zurück in die angestammten Brutreviere, und auch hiergebliebene Standvögel beginnen mit der Suche nach geeigneten Nistmöglichkeiten.
Die Anwesenheit dieser Tierarten bemerkt man zum Beispiel durch Beobachtung der Tiere in Nestern und Höhlen an Bäumen und Sträuchern, durch Kotreste sowie ausgewürgte, unverdauliche Nahrungsreste, Federn und Fraßspuren. Um solche Fortpflanzungsstätten wie Nester oder Höhlen zu schützen, dürfen Bäume und Hecken außerhalb von Gärten im Außenbereich nur außerhalb der Brutzeit gerodet werden. Baumfällungen in Hausgärten sind ganzjährig erlaubt, sofern keine besonders geschützten Tierarten im oder am Baum gefährdet werden.
Ausnahmen der Regelungen
Folgende Ausnahmen von der oben genannten zeitlichen Befristung sind möglich, sofern der Artenschutz berücksichtigt wird:
- Pflegeschnitt von Hecken
- Verjüngen von Obstbäumen und Sträuchern
- Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen
- nicht verschiebbare Schnitt- und Fällmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit
Sind Tierarten bei Schnittmaßnahmen betroffen, sollte die Untere Naturschutzbehörde informiert werden. Häufig lässt sich das Problem durch einen Aufschub der Bauarbeiten um ein paar Wochen regeln. In Ausnahmefällen erteilt die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Genehmigung.
Weiterer Schutz von Nestern und Höhlen
Nester und Höhlen sind bei quartiertreuen Arten wie beim Weißstorch oder bei Schwalben auch geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, wie zum Beispiel bei vielen Singvögeln, und Hornissennester sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.
Im Zweifelsfall beraten die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde. Sie sind erreichbar unter den Telefonnummern 06152 – 989 676 und 06152 – 989 509.