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Nachrichten Ginsheim-Gustavsburg | Am 15. März beginnt in Ginsheim-Gustavsburg die Brut- und Setzzeit. Das bedeutet dann wieder Anleinpflicht für Hunde in bestimmten Bereichen der Stadt. Die “Satzung über das Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit” und damit auch die Leinenpflicht gilt vom 15. März bis zum 15. Juli.


Die Vorschriften gelten zum Schutz der Wildtiere

Von Mitte März bis Mitte Juli bringen Wildtiere ihre Jungen zur Welt und ziehen sie auf. Während dieser sogenannten „Brut- und Setzzeit“ ist das Wild in seinen Bewegungsmöglichkeiten beschränkt und kann somit nicht vor freilaufenden Hunden flüchten. Rehkitze haben in ihren ersten Lebenstagen keinen Eigengeruch. Werden sie von Menschen berührt oder von Hunden beschnuppert, nehmen sie den fremden Geruch an. Die Muttertiere lehnen ihre Kitze dann ab und überlassen sie sich selbst. Auch Vögel sind durch freilaufende Hunde gefährdet. Werden Bodenbrüter von ihren Nestern vertrieben, sind deren Eier oder Küken ungeschützt und werden zur leichten Beute von Rabenvögeln.

In diesen Gebieten müssen Hunde an die Leine

  • Neuaue
  • Langenau
  • Unteraue
  • Oberau
  • Rabenwörth
  • Kreuzlache
  • Deichkrone am Althrein/Rhein
  • “Auf das Kostheimer Klauer”
  • “Durch die Löcher”
  • “Die kurze Gewann”

Die Anleinpflicht gilt außerdem in dem Gebiet zwischen der Kreuzlache, dem Bleiauweg, Altrhein, Rhein und der Deichkrone. Die genannten Gebiete sind auf Hinweisschildern in der Gemarkung bildlich dargestellt.

Auch das restliche Jahr gelten bestimmte Regeln

Gemäß der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ dürfen Hunde auch außerhalb der genannten Gebiete und Zeiten im Freien nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Die für den Hund verantwortliche Person muss jederzeit in der Lage sein, auf den Hund einzuwirken, zum Beispiel um den Hund abzurufen. Außerdem müssen alle Hunde ein Halsband tragen, sobald man mit ihnen das eigene Grundstück verlässt. Darauf muss der Name, die Anschrift und der Telefonanschluss des Halter angegeben sein.

In der Pflicht sind die Hundehalter und die Personen, die mit dem Hund spazieren gehen. Verstöße gegen die Satzung und die Gefahrenabwehrverordnung, die von der Stadtpolizei überwacht werden, können mit Verwarn- und Bußgeldern geahndet werden. Die Stadtverwaltung bittet deshalb alle Hundehalter darum, durch rücksichtsvolles Verhalten mitzuhelfen, die heimische Tierwelt zu schützen und zu erhalten.