Flughafen Frankfurt
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Das Bundesarbeitsgericht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde der Fraport AG zurückgewiesen. Damit wurde die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts rechtskräftig, das die am 23. Mai 2018 durchgeführte Wahl der Arbeitnehmervertretung im Fraport-Aufsichtsrat für unwirksam erklärt hatte. Die betroffenen Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats sind in der Folge aus dem Gremium ausgeschieden. Bis zur Rechtskraft des Urteils gefasste Aufsichtsratsbeschlüsse sind unabhängig davon weiter uneingeschränkt wirksam.


Derzeit umfasst der Aufsichtsrat zehn Mitglieder

Gemäß Satzung ist der Aufsichtsrat der Fraport beschlussfähig, solange die Hälfte der insgesamt 20 Mitglieder an einer Beschlussfassung persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe teilnimmt. Derzeit umfasst der Aufsichtsrat zehn Mitglieder der Anteilseignerseite sowie ein Mitglied der Arbeitnehmerseite und ist somit nach wie vor beschlussfähig.

Um schnellstmöglich die gesetzlich und satzungsgemäß vorgeschriebene Anzahl der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat wieder herzustellen, hat Fraport eine gerichtliche Ersatzbestellung beantragt. Diese ist am Freitag dem Amtsgericht Frankfurt am Main zugestellt worden, sodass die nächste, für März terminierte Aufsichtsratssitzung voraussichtlich mit der vorgesehenen Anzahl an Mitgliedern sowohl auf Anteilseigner- als auch Arbeitnehmerseite stattfinden kann.

Zum Hintergrund:

Am 21. Juni 2021 hatte das Hessische Landesarbeitsgericht die 2018 durchgeführte Wahl der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat der Fraport AG für unwirksam erklärt. Aus Sicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts war für die Wahl der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat, die auf der Grundlage eines Tarifvertrages erfolgte, die getrennte Wahl von Delegierten bei der Fraport AG und bei der FraGround GmbH unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hatte das Hessische Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, sodass Fraport eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht dagegen einlegte.